Vorbemerkungen: Gemäß § 13 VOB/B übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr, muß also dafür einstehen, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Findet sich im Vertrag keine besondere Frist zur Verjährung der Gewährleistung, beträgt sie gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B für Bauwerke und Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der gesamten Leistung, bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a VOB/B). Begriff der zugesicherten Eigenschaft Zugesicherte Eigenschaften sind die Eigenschaften der Werksache, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer beim Vertragsschluß besonders, verschuldensunabhängig, einstehen wollte. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist bereits dann eine Vertragswidrigkeit, wenn der Wert oder die Brauchbarkeit des Werkes für den vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigt sind. Eine Gewährleistung kommt jedoch nur bei ausdrücklicher Zusicherung der Eigenschaft beim Vertragsschluß (schriftlich oder mündlich) in Betracht. Eine stillschweigende Zusicherung entfaltet nur dann Rechtswirkungen, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, daß der Auftragnehmer tatsächlich die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaften übernommen hat und für die Folgen einstehen wollte. Anerkannte Regeln der Technik Unter anerkannten Regeln der Technik, denen die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen muß, sind die allgemein verbindlichen Grundsätze zu verstehen, die nicht nur wissenschaftlich-theoretisch als richtig und zeitgemäß gelten, sondern die auch in der tägliche Praxis aufgrund von Erfahrungen anerkannt worden sind. Maßgeblich ist dabei die Durchschnittsmeinung, die sich in Kreisen der Praktiker gebildet hat. Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören z.B. die gesetzlichen Bestimmungen, wie DIN-Normen, sowie die Vorschriften der einzelnen Berufsgenossenschaften und die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Beachtet der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik bei der Leistungsausführung nicht, ist die Leistung mangelhaft und damit der Gewährleistung unterworfen. Begriff des Fehlers Fehler iSd. § 13 VOB/B ist jede für den Besteller der Leistung ungünstige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit des Werkes von der vertraglichen oder zumindest normalen Beschaffenheit derartiger Werkleistungen, sofern diese Abweichung seinen Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Werkvertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Die Abweichung darf jedoch nicht völlig unerheblich sein. Unerheblich ist dabei, ob der Fehler für den Auftragnehmer voraussehbar war oder ob ihm ein Verschulden zur Last fällt. Mängel vor Abnahme, Anwendung der Gewährleistungregeln der VOB/B Mängel, die vor der Abnahme auftreten, unterfallen nicht der Gewährleistung, sondern sind Ausführungsmängel, die der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen hat, wenn ihm der Mangel oder die vertragswidrige Leistung zur Last fällt (§ 4 Nr. 7 VOB/B). Das Gewährleistungsrecht der VOB/B kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B, insbesondere des § 13 VOB/B, vertraglich vereinbart haben. Wurde nichts vereinbart, kommen die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung (§§ 631 ff. BGB). Ausschluß der Gewährleistung Gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungspflicht frei, wenn der Mangel auf Anordnung oder eine Leistungsbeschreibung (z.B. Pläne) des Auftraggebers oder von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe bzw Bauteile zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Beschaffenheit einer Vorleistung eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer muß den Auftraggeber jedoch auf zu befürchtende Mängel hingewiesen haben (§ 4 Nr. 3 VOB/B), da es zu seinen Sorgfaltspflichten gehört, letzteren vor Schaden zu bewahren. |
|
|