Vorbemerkungen: Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, hat sie der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen, wobei eine andere Frist vereinbart werden kann (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Wird innerhalb von 12 Werktagen nach einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung weder vom Auftraggeber noch vom Auftragnehmer eine Abnahme verlangt, gilt das Werk als abgenommen, sog. fiktive Abnahme (§ 12 Nr. 5). Die Abnahme der Leistung ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. |
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