Vorbemerkungen: Der Auftragnehmer kann gemäß § 9 Nr. 1a VOB/B den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB). Die dem Auftraggeber obliegende Pflicht ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages oder der VOB/B. Der Auftragnehmer hat überdies nach § 9 Nr. 1b VOB/B das Recht zur Kündigung, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder auf andere Weise in Schuldnerverzug gerät. Eine Kündigung ist jedoch nach § 9 Nr. 2 erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt hat und gleichzeitig erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind entbehrlich, wenn der Auftraggeber sich endgültig und ernsthaft weigert, die ihm obliegenden Leistungen zu erbringen bzw. seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Leistungsentgelts nachzukommen. Durch die Kündigung wird der Vertrag über die Bauleistung beendet. Der Vertrag wird anschließend abgewickelt. Erbrachte Leistungen des Auftragnehmers sind nach den vertraglich vereinbarten Preisen abzurechnen (§ 8 Nr. 3 Satz 1 VOB/B). Der Auftragnehmer hat weiterhin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 8 Nr. 3 Satz 2 VOB/B), sowie auf Vergütung solcher Leistungen, die über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus fortgeführt werden müssen. |
|
|