Vorbemerkungen: Der Auftragnehmer kann gemäß § 9 Nr. 1a VOB/B den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB). Der Auftragnehmer hat überdies nach § 9 Nr. 1b VOB/B das Recht zur Kündigung, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder auf andere Weise in Schuldnerverzug gerät. Eine Kündigung ist jedoch nach § 9 Nr. 2 erst dann zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt hat und gleichzeitig erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind entbehrlich, wenn der Auftraggeber sich endgültig und ernsthaft weigert, die ihm obliegenden Leistungen zu erbringen bzw. seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Leistungsentgelts nachzukommen. Obwohl die Androhung mündlich erfolgen kann, empfiehlt sich zu Nachweiszwecken die Fristsetzung bzw. Ablehnungsandrohung schriftlich zu erklären. Für die Kündigung ist gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 VOB/B Schriftform erforderlich. |
|
|