Vorbemerkungen: Gemäß § 6 Nr. 5 VOB/B kann der Auftragnehmer, wenn die Ausführung der vertraglichen Leistungen für längere Dauer unterbrochen wird, ohne daß die Ausführung gänzlich unmöglich wird, die bereits ausgeführten Leistungen abrechnen und sich die entstandenen Kosten vergüten lassen. Eine Unterbrechung einer Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 5 VOB/B liegt vor, wenn bei den Arbeiten, die unmittelbar auf die Ausführung der vertraglichen Leistung gerichtet sind, ein (vorübergehender) Stillstand eintritt. Der Auftragnehmer ist auch bei der Unterbrechung als stärkster Behinderung verpflichtet, diese dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Letzterer muß in die Lage versetzt werden, Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Unterbrechung zu beenden. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bestehenden Vertrag zu kündigen (§ 6 Nr. 7 VOB/B), da ihm ein Festhalten an dem Vertrag wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch für den Auftraggeber, da auch dieser für diesen Fall eine Kündigungsmöglichkeit haben muß. Wird hingegen einige Zeit nach Ablauf der drei Monate die Unterbrechung hinfällig und die Ausführung der Leistungen wieder möglich und lassen die Vertragsparteien diese Frist ergebnislos verstreichen, entfällt das Kündigungsrecht. |
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