Vorbemerkungen: Gemäß § 6 Nr. 5 VOB/B kann der Auftragnehmer, wenn die Ausführung der vertraglichen Leistungen für längere Dauer unterbrochen wird, ohne daß die Ausführung gänzlich unmöglich wird, die bereits ausgeführten Leistungen abrechnen und sich die entstandenen Kosten vergüten lassen. Eine Unterbrechung einer Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 5 VOB/B liegt vor, wenn bei den Arbeiten, die unmittelbar auf die Ausführung der vertraglichen Leistung gerichtet sind, ein (vorübergehender) Stillstand eintritt. Der Auftragnehmer ist auch bei der Unterbrechung als stärkster Behinderung verpflichtet, diese dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Letzterer muß in die Lage versetzt werden, Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Unterbrechung zu beenden. |
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