Vorbemerkungen: Sind die Behinderungen entweder vom Auftraggeber oder Auftragnehmer zu vertreten, kann der jeweils andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns verlangen. Dies gilt jedoch wenn dem Verursacher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 6 Nr. 6 VOB/B). |
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