Allgemeine Vertragsbestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit der FA. ARCHITEKTENPAUL

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Die Erfüllung des Architektenvertrages setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und der FA. ARCHITEKTENPAUL voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit, damit die FA. ARCHITEKTENPAUL als Sachverwalter des Bauherrn dessen Interessen wirksam wahrnehmen kann.


§ 1 Pflichten der Fa. Architektenpaul


1.1 Die FA. ARCHITEKTENPAUL ist verpflichtet ihre vertraglichen Leistungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zu erbringen.
1.2 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat die FA. ARCHITEKTENPAUL die Pflicht, den Bauherrn, soweit dies erforderlich ist, über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, daß die erwarteten Baukosten überschritten werden, ist die FA. ARCHITEKTENPAUL verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat die FA. ARCHITEKTENPAUL jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Auskunft zu erteilen.

Nach Beendigung der Leistungen der FA. ARCHITEKTENPAUL und nach deren Honorierung kann der Bauherr verlangen, daß ihm die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt werden. Die FA. ARCHITEKTENPAUL ist berechtigt, Zeichnungen und Akten jederzeit dem Bauherrn auszuhändigen. Vor der Vernichtung wird sie diese dem Bauherrn anbieten. Sie ist nicht verpflichtet, diese länger als fünf Jahre aufzubewahren.


§ 2 Vertretung des Bauherrn; Sonderfachleute und Unternehmer


2.1 Soweit es ihre Aufgaben erfordern, ist die FA. ARCHITEKTENPAUL berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat sie den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf sie nur eingehen, wenn Gefahr im Verzuge und das Einverständnis des Bauherrn nicht zu erlangen ist.
2.2 Die FA. ARCHITEKTENPAUL berät den Bauherrn über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten.

2.3 Der Bauherr wählt nach den Vorschlägen der FA. ARCHITEKTENPAUL die Unternehmer für die Ausführung und Leistung aus und entscheidet über die Vergabe.


§ 3 Pflichten des Bauherrn


3.1 Der Bauherr ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Insbesondere soll er alle anstehenden Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen.
3.2 Weisungen an die am Bau Beteiligten erteilt der Bauherr nur im Einvernehmen mit der FA. ARCHITEKTENPAUL.
3.3 Der Bauherr ist verpflichtet, der FA. ARCHITEKTENPAUL sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen zu übergeben.

3.4 Der Bauherr nimmt nach der Fertigstellung des Bauvorhabens - auch einzelne Teile - die Leistungen der Ausführenden im Einvernehmen mit der FA. ARCHITEKTENPAUL ab.
3.5 Der Bauherr darf die von der FA. ARCHITEKTENPAUL angefertigten Unterlagen nur für den vereinbarten Zweck verwenden.


§ 4 Zahlungen


4.1 Der Bauherr ist auf Anforderung der FA. ARCHITEKTENPAUL zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan entsprechen.

4.2 Das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 8, für die Besonderen Leistungen und für die zusätzlichen Leistungen wird fällig, wenn die FA. ARCHITEKTENPAUL die Leistungen vertragsmäßig erbracht und eine prüffähige Honorarteilschlußrechnung auf diese Leistungen überreicht hat.


4.3 Das Honorar für die Leistungsphase 9 wird nach deren Erbringung fällig; Abs. 2 gilt entsprechend.

4.4 Leistungsphasen sind mit dem Eintritt des geschuldeten Erfolgs erfüllt.

4.5 Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.


§ 5 Gewährleistung und Haftung der Fa. Architektenpaul


5.1 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Haftet die FA. ARCHITEKTENPAUL wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemeinen Regeln der Baukunst oder sonstiger Verletzungen seiner Vertragspflichten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, so hat sie dem Bauherrn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften den verursachten Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

5.3 In allen anderen Fällen (leichte Fahrlässigkeit) beschränkt sich die Haftung für versicherbare Schäden dem Grunde und der Höhe nach auf Schäden, welche die FA. ARCHITEKTENPAUL durch Versicherung ihrer gesetzlichen Haftpflicht gem. Ziff. 8 des Vertrages zu decken hat.
Soweit das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach Ziff. 8 des Vertrages nicht vereinbart worden ist, beschränkt sich die Haftung der Höhe nach
a) bei honorarfähigen Herstellungskosten bis zu 1,5 Mio. DM, auf 1 Mio. DM für Personenschäden und auf 150000,-- DM für sonstige Schäden.

b) bei honorarfähigen Herstellungskosten über 1,5 Mio. DM auf 1 Mio. DM für Personenschäden, auf 300000 DM für sonstige Schäden.
5.4 Für nicht versicherbare Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit, die nicht Personenschäden sind, haftet die FA. ARCHITEKTENPAUL bis zur Höhe der Haftungssumme für sonstige Schäden gem. § 5.3 Abs. 2/AVA, jedoch nicht über das vertragliche Honorar hinaus.
5.5 Wird die FA. ARCHITEKTENPAUL wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann sie vom Bauherrn verlangen, daß ihr die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

5.6 Wird die FA. ARCHITEKTENPAUL wegen eines Schadens in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter einzustehen hat, kann sie verlangen, daß der Bauherr gemeinsam mit ihr sich außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht.


§ 6 Gewährleistungs- und Haftungsdauer


6.1 Ansprüche des Bauherrn, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 5 Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien individuell keine abweichende Vertragsabrede getroffen haben. Das gilt nicht wenn die FA. ARCHITEKTENPAUL den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6.2 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung (Teilabnahme).

Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.


§ 7 Urheberrecht


7.1 Der FA. ARCHITEKTENPAUL verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrecht zustehen.
7.2 Der Bauherr darf ohne die FA. ARCHITEKTENPAUL urheberrechtlich geschütztes Eigentum der FA. ARCHITEKTENPAUL nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist.
7.3 Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke sind ohne Einwilligung der FA. ARCHITEKTENPAUL unzulässig, es sei denn, die Verweigerung der Einwilligung verstößt gegen Treu und Glauben.

7.4 Die FA. ARCHITEKTENPAUL ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen.
7.5 Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerkes nur unter Namensnennung der FA. ARCHITEKTENPAUL berechtigt.


§ 8 Vorzeitige Auflösung des Vertrages


8.1 Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den die FA. ARCHITEKTENPAUL zu vertreten hat, so steht der FA. ARCHITEKTENPAUL ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
8.3 In allen anderen Fällen behält die FA. ARCHITEKTENPAUL den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der FA. ARCHITEKTENPAUL noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.



§ 9 Schlußbestimmungen


9.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen.
9.2 Wird während der Laufzeit des Vertrages die HOAI novelliert oder tritt an ihre Stelle eine neue gesetzliche Honorarordnung, so verpflichten sich die Parteien, über eine Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln.
9.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.


________________, den ____ .____ .199

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(Bauherr)                 (für die FA. ARCHITEKTENPAUL)