Mustertext:
Die Erfüllung des
Architektenvertrages setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und der FA.
ARCHITEKTENPAUL voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit, damit
die FA. ARCHITEKTENPAUL als Sachverwalter des Bauherrn dessen Interessen wirksam
wahrnehmen kann.
§ 1 Pflichten der Fa. Architektenpaul
1.1 Die FA. ARCHITEKTENPAUL ist verpflichtet ihre vertraglichen Leistungen nach den
allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zu erbringen.
1.2 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat die FA. ARCHITEKTENPAUL die Pflicht, den
Bauherrn, soweit dies erforderlich ist, über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe
wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, daß die erwarteten
Baukosten überschritten werden, ist die FA. ARCHITEKTENPAUL verpflichtet, den Bauherrn
unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat die FA. ARCHITEKTENPAUL jederzeit
über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Auskunft zu erteilen.
Nach Beendigung der Leistungen der FA. ARCHITEKTENPAUL und nach deren Honorierung kann der
Bauherr verlangen, daß ihm die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen
und sonstige Unterlagen ausgehändigt werden. Die FA. ARCHITEKTENPAUL ist berechtigt,
Zeichnungen und Akten jederzeit dem Bauherrn auszuhändigen. Vor der Vernichtung wird sie
diese dem Bauherrn anbieten. Sie ist nicht verpflichtet, diese länger als fünf Jahre
aufzubewahren.
§ 2 Vertretung des Bauherrn; Sonderfachleute und Unternehmer
2.1 Soweit es ihre Aufgaben erfordern, ist die FA. ARCHITEKTENPAUL berechtigt und
verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat sie den am Bau
Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den
Bauherrn darf sie nur eingehen, wenn Gefahr im Verzuge und das Einverständnis des
Bauherrn nicht zu erlangen ist.
2.2 Die FA. ARCHITEKTENPAUL berät den Bauherrn über die Notwendigkeit des Einsatzes von
Sonderfachleuten.
2.3 Der Bauherr wählt nach den Vorschlägen der FA. ARCHITEKTENPAUL die Unternehmer für
die Ausführung und Leistung aus und entscheidet über die Vergabe.
§ 3 Pflichten des Bauherrn
3.1 Der Bauherr ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu
fördern. Insbesondere soll er alle anstehenden Fragen unverzüglich entscheiden und
erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen.
3.2 Weisungen an die am Bau Beteiligten erteilt der Bauherr nur im Einvernehmen mit der
FA. ARCHITEKTENPAUL.
3.3 Der Bauherr ist verpflichtet, der FA. ARCHITEKTENPAUL sämtliche das Bauvorhaben
betreffende Rechnungen zu übergeben.
3.4 Der Bauherr nimmt nach der Fertigstellung des Bauvorhabens - auch einzelne Teile - die
Leistungen der Ausführenden im Einvernehmen mit der FA. ARCHITEKTENPAUL ab.
3.5 Der Bauherr darf die von der FA. ARCHITEKTENPAUL angefertigten Unterlagen nur für den
vereinbarten Zweck verwenden.
§ 4 Zahlungen
4.1 Der Bauherr ist auf Anforderung der FA. ARCHITEKTENPAUL zu Abschlagszahlungen
verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder dem gesondert
aufgestellten Zahlungsplan entsprechen.
4.2 Das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 8, für die Besonderen Leistungen und für
die zusätzlichen Leistungen wird fällig, wenn die FA. ARCHITEKTENPAUL die Leistungen
vertragsmäßig erbracht und eine prüffähige Honorarteilschlußrechnung auf diese
Leistungen überreicht hat.
4.3 Das Honorar für die Leistungsphase 9 wird nach deren Erbringung fällig; Abs. 2 gilt
entsprechend.
4.4 Leistungsphasen sind mit dem Eintritt des geschuldeten Erfolgs erfüllt.
4.5 Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
§ 5 Gewährleistung und Haftung der Fa. Architektenpaul
5.1 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bauherrn richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Haftet die FA. ARCHITEKTENPAUL wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die
allgemeinen Regeln der Baukunst oder sonstiger Verletzungen seiner Vertragspflichten, aus
welchem Rechtsgrund auch immer, so hat sie dem Bauherrn bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften den verursachten Schaden in
voller Höhe zu ersetzen.
5.3 In allen anderen Fällen (leichte Fahrlässigkeit) beschränkt sich die Haftung für
versicherbare Schäden dem Grunde und der Höhe nach auf Schäden, welche die FA.
ARCHITEKTENPAUL durch Versicherung ihrer gesetzlichen Haftpflicht gem. Ziff. 8 des
Vertrages zu decken hat.
Soweit das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach Ziff. 8 des Vertrages nicht
vereinbart worden ist, beschränkt sich die Haftung der Höhe nach
a) bei honorarfähigen Herstellungskosten bis zu 1,5 Mio. DM, auf 1 Mio. DM für
Personenschäden und auf 150000,-- DM für sonstige Schäden.
b) bei honorarfähigen Herstellungskosten über 1,5 Mio. DM auf 1 Mio. DM für
Personenschäden, auf 300000 DM für sonstige Schäden.
5.4 Für nicht versicherbare Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit, die nicht
Personenschäden sind, haftet die FA. ARCHITEKTENPAUL bis zur Höhe der Haftungssumme für
sonstige Schäden gem. § 5.3 Abs. 2/AVA, jedoch nicht über das vertragliche Honorar
hinaus.
5.5 Wird die FA. ARCHITEKTENPAUL wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld
in Anspruch genommen, kann sie vom Bauherrn verlangen, daß ihr die Beseitigung des
Schadens übertragen wird.
5.6 Wird die FA. ARCHITEKTENPAUL wegen eines Schadens in Anspruch genommen, für den auch
ein Dritter einzustehen hat, kann sie verlangen, daß der Bauherr gemeinsam mit ihr sich
außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf
Nachbesserung und Gewährleistung bemüht.
§ 6 Gewährleistungs- und Haftungsdauer
6.1 Ansprüche des Bauherrn, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 5
Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die
Parteien individuell keine abweichende Vertragsabrede getroffen haben. Das gilt nicht wenn
die FA. ARCHITEKTENPAUL den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6.2 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu
erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden
Leistung (Teilabnahme).
Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme
der letzten Leistung.
§ 7 Urheberrecht
7.1 Der FA. ARCHITEKTENPAUL verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrecht
zustehen.
7.2 Der Bauherr darf ohne die FA. ARCHITEKTENPAUL urheberrechtlich geschütztes Eigentum
der FA. ARCHITEKTENPAUL nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht
übertragen ist.
7.3 Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke sind ohne Einwilligung der FA.
ARCHITEKTENPAUL unzulässig, es sei denn, die Verweigerung der Einwilligung verstößt
gegen Treu und Glauben.
7.4 Die FA. ARCHITEKTENPAUL ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages, das
Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um
fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen.
7.5 Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerkes nur
unter Namensnennung der FA. ARCHITEKTENPAUL berechtigt.
§ 8 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
8.1 Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den die FA. ARCHITEKTENPAUL zu vertreten hat, so
steht der FA. ARCHITEKTENPAUL ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten
Leistungen zu.
8.3 In allen anderen Fällen behält die FA. ARCHITEKTENPAUL den Anspruch auf das
vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im
Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40
% des Honorars für die von der FA. ARCHITEKTENPAUL noch nicht erbrachten Leistungen
vereinbart.
§ 9 Schlußbestimmungen
9.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen.
9.2 Wird während der Laufzeit des Vertrages die HOAI novelliert oder tritt an ihre Stelle
eine neue gesetzliche Honorarordnung, so verpflichten sich die Parteien, über eine
Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln.
9.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was
dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
________________, den ____ .____ .199
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(Bauherr)
(für
die FA. ARCHITEKTENPAUL)
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