Vorbemerkungen: Gemäß § 6 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer alles zumutbare zu unternehmen, um die vertragsgemäße Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände weggefallen sind, ist er verpflichtet, die Arbeiten ohne weiteres unverzüglich wiederaufzunehmen und den Auftraggeber hiervon (schriftlich) zu benachrichtigen. Die schriftliche Benachrichtigung kann mit einer Berechnung der verlängerten Frist (Angabe der zusätzlichen Arbeitstage) verbunden werden. |
|
|