Vorbemerkungen: Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, hat er die Behinderung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Nr. 1 VOB/B). Zeigt er die Behinderung nicht an, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Behinderung bekannt war. Unter Behinderung sind alle hindernden Umstände, die sich störend auf die Leistungsausführung auswirken, diese erschweren oder verzögern, aber nicht unmöglich machen. Rechtsfolge der Behinderung: Ausführungsfristen werden bei einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, durch Streik oder Aussperrung und durch höhere Gewalt verlängert (§ 6 Nr. 2 VOB/B). Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit gelten nicht als Behinderung (§ 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich anzuzeigen. Die Behinderung muß dabei noch nicht unmittelbar eingetreten sein, die Möglichkeit des Eintritts muß aber nach objektiven Gegebenheiten bestehen. Eine Anzeige ist entbehrlich, wenn die (zu erwartende) Behinderung für den Auftraggeber bereits offenkundig ist. Inhaltlich muß die Anzeige dem Auftraggeber ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Behinderung zu machen, um gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Anzeige nicht nach, kann er sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (Verletzung einer Nebenpflicht) schadensersatzpflichtig machen. |
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