Vorbemerkungen: Leistungen, die der Auftragnehmer ohne vertragliche Grundlage ausführt, werden nicht vergütet und sind auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig zu machen (§ 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B). Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer aber dann zu, wenn der Auftraggeber diese Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Vertragserfüllung notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angezeigt wurden (§ 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat sich also in dem Moment zu melden, wenn er erkennt, daß eine vom Vertrag abweichende Leistung auszuführen ist. Um festzustellen, ob die auszuführende Leistung notwendig ist oder dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Ein notwendige Leistung dürfte jedoch dann vorliegen, wenn das Ziel der Arbeiten, die vertragliche Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen, auf anderem Wege nicht erreicht werden kann (z.B. bei erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen). Der Auftragnehmer erhält für erbrachte außervertragliche Leistungen auch dann eine Vergütung, wenn diese vom Auftraggeber nachträglich anerkannt wird (§ 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B). Dabei ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber (schriftlich oder mündlich) eindeutig erkennen läßt, daß er mit der Ausführung einverstanden ist. |
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