Vorbemerkungen: Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber, wenn für die Vergütung einer Bauleistung ein Pauschalpreis vereinbart wurde, beim Wegfall der Geschäftsgrundlage einen Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten verlangen. Voraussetzung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nach § 2 Nr. 7 VOB/B ein so erhebliches Abweichen von der vereinbarten Pauschalsumme, daß ein Festhalten an dieser nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist. Nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem Pauschalpreisvertrag erst dann anzunehmen, wenn bei den Bauleistungen nachträglich gravierende und unvorhersehbare Veränderungen (Mehraufwand) eingetreten, die ein Festhalten an dem Vertrag zu einem unzumutbaren Opfer für einen Vertragsteil machen würde. Konkret: Leistung und Gegenleistung stehen in einem mit Recht und Rechtsempfinden nicht zu vereinbarenden, unerträglichen Mißverhältnis. Ein solches Mißverhältnis ist jedoch noch nicht gegeben, wenn die Leistung lediglich bis zu 20% von der Gegenleistung abweicht, da dies im Risikobereich der Parteien liegt. Der Nachweis der Voraussetzungen ist vom geltendmachenden Teil, also i. d. R. vom Auftragnehmer, zu erbringen. Wie gewöhnlich ist es in diesen Fällen empfehlenswert, den Auftraggeber so bald als möglich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufmerksam zu machen. Spätester Zeitpunkt für die Geltendmachung der Kostenerhöhung ist der in § 16 Nr. 3 Abs. 2 angeführte Zeitpunkt. |
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