Vorbemerkung § 2 Nr. 5 VOB/B: Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Unter einer Anordnung des Auftraggebers ist dabei eine Aufforderung an den Auftragnehmer zu verstehen, die Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise auszuführen. Die Aufforderung kann auch stillschweigend erfolgen. Die Anordnung bzw. die Änderung des Bauentwurfs muß aber Einfluß auf die Preisermittlungsgrundlagen haben. |
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