Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Nr. 5 VOB/B

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Vorbemerkung

§ 2 Nr. 5 VOB/B: Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

Unter einer Anordnung des Auftraggebers ist dabei eine Aufforderung an den Auftragnehmer zu verstehen, die Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise auszuführen. Die Aufforderung kann auch stillschweigend erfolgen. Die Anordnung bzw. die Änderung des Bauentwurfs muß aber Einfluß auf die Preisermittlungsgrundlagen haben.

 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

An . . .

(Auftraggeber)

 

Betr.:

Bauvorhaben . . . Bauvertrag vom . . .

Vereinbarung eines neuen Preises gem. § 2 Nr. 5 VOB/B

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

Sie haben an dem vorbezeichneten Bauvorhaben eine Änderung des Bauentwurfs (bzw. andere Anordnungen) vorgenommen. Aus § 2 Nr. 5 VOB/B folgt, daß in diesen Fällen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der auftretenden Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist, wenn durch die Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert worden sind.

Bei der von Ihnen vorgenommenen Änderung des Bauentwurfs (bzw. den von Ihnen getroffenen Anordnungen) sind Mehrkosten in Höhe von DM . . . (Betrag) entstanden.

Als Anlage fügen wir Ihnen ein Nachtragsangebot bei, welches die betreffenden Preise für die Änderungsleistungen enthält. Wir bitten Sie, uns die Preise möglichst umgehend zu bestätigen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

. . . . . .

(Ort, Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers/Vertreters)