Vorbemerkung Nach § 2 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine Änderung der vereinbarten Pauschalsumme gefordert werden, wenn von der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig sind, für die eine Pauschalsumme vereinbart wurde. Eine Änderung der Pauschalsumme kann nur dann erfolgen, wenn einer der Beteiligten, also entweder Auftraggeber oder Auftragnehmer dies verlangt. Die Regelung des § 2 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gilt dabei sowohl für Mengenüber- (Abs. 2) und -unterschreitungen (Abs. 3). Die Vereinbarung ist dabei an keine Frist gebunden, wenn nichts anderes, z.B. in den AGB, vereinbart wurde. Um Unklarheiten bezüglich der Ausführung und Abrechnung zu vermeiden, ist es jedoch erforderlich, die Preisvereinbarung sobald wie möglich zu treffen. Der späteste Zeitpunkt für eine Vereinbarung ergibt sich aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B |
|
|