Vorbemerkung: § 2 Nr. 3 VOB/B ist nur bei einen Einheitspreisvertrag, nicht jedoch beim Pauschalpreisvertrag möglich, weil bei diesem nicht nur die Vergütung, sondern auch die Leistung pauschalisiert wurde. Ein Ausschluß von § 2 Nr. 3 VOB/B in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam (§ 139 BGB). Bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes ist es empfehlenswert, so schnell wie möglich einen neuen Preis auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 VOB/B (abschließende Regelung) auszuhandeln. Im Klartext: der Auftragnehmer sollte unverzüglich ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes, nachprüfbares Nachtragsangebot an den Auftraggeber abgeben, welches die auftretenden Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt. Spätester Zeitpunkt: § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B (24 Werktage nach Eingang der Schlußzahlung usw.). Darüberhinaus ist ein Schreiben an den bauleitenden Objektüberwacher (Architekten) zu senden. Bei der Ermittlung des neu zu vereinbarenden Preises sind die bisherigen Einheitspreise nach dem Hauptangebot zu berücksichtigen. |
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