Informationen zu fachspezifischen AGB

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Die in dieser Sektion beispielsweise enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, stellen eine an der Verdingungsordnung für Bauleistung Teil B (VOB/B orientierte Erarbeitung dar, und sollen die Anpassung dieser Regelungen für fachspezifische Einzelfälle aufzeigen.
So sind in den AGB eine Reihe von wichtigen Unterschieden im Gegensatz zur VOB/B geregelt, welche die vertragliche Stellung Ihrer Firma vorteilhafter gestalten sollen. Dies ist schon allein deshalb notwendig, weil die VOB/B auf sämtliche Bauleistungen und Bauhandwerke bezogen ist und ihr somit der Zuschnitt für einzelne Branchen fehlt. Allgemeinplätze der VOB/B, die für die ausgesuchten Handwerksbranchen nicht relevant sind, und deshalb möglicherweise nur für Unklarheiten bei Benutzern und Kunden gesorgt hätten, sind in diese AGB nicht mit aufgenommen worden.

Besonderes Augenmerk wurde überdies auf die Regelungen von Zahlungsmodalitäten und Sicherheitsleistungen gelegt, welche in der hier vorliegenden Form bedeutend firmenfreundlicher sind als die der VOB/B.
Hinzuweisen ist weiterhin auf § 13 Nr. 4 der folgenden AGB, in welchem eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke geregelt ist, wogegen die VOB/B nur von 2 Jahren spricht. Dies hat seinen Grund in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 96, 129 und BGHZ 100, 391), welche VOB/B-Regelung eine Verkürzung der Verjährungsfristen für Werkleistungen an Bauwerken gegenüber der BGB-Regelung verwehren. Somit soll die 5- jährige Verjährungsfrist des BGB gelten. Natürlich ist es den Benutzern nicht verwehrt, wieder die kürzere Frist der VOB/B einzusetzen.

Erläuterungen für den Einsatz von AGB

a) Fertigen Sie zunächst vor jedem großen Vertragsabschluß eine Fotokopie der zu verwendenden AGB an. Bei kleineren Vertragsabschlüssen genügt das Bereitlegen zur Kenntnisnahme und eine entsprechende Gegenzeichnung über die Kenntnisnahme im Vertrag selbst.
b) Lassen Sie bei jedem Vertragsabschluß, den Sie in Zukunft im Zusammenhang mit Ihrem Gewerbe tätigen werden, diese Regelungen - natürlich in der für Ihren Betrieb angepaßten Form - Bestandteil des Vertrages werden. Dazu müssen Sie den Vertragspartner auf diese AGB hinweisen, klarstellen, daß sie Bestandteil des Vertrages werden, dem Partner die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben (vor Vertragsabschluß!) und das AGB-Formular gegenzeichnen lassen.

c) Die AGB sind dann ein wichtiges Instrument und Argument, für den Fall, daß zu einem späteren Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vergütung, der Haftungsbegrenzung oder anderer vertragswesentlicher Leistungskriterien gibt.
d) Etwaigen Inkassoforderungen Ihrer Firma, kann schneller zum Erfolg verholfen werden, wenn sie Zahlungsschuldner auf die beim Vertragsschluß auf diese Weise einbezogenen AGB hinweisen. Insbesondere in die AGB aufgenommene Sicherungsmittel (Bürgschaft, Sicherungshypothek etc.) stellen dann ein ausgezeichnetes Mittel zur Durchsetzung bestehender Zahlungsansprüche dar.