Die in dieser Sektion beispielsweise
enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, stellen eine an der Verdingungsordnung für
Bauleistung Teil B (VOB/B orientierte Erarbeitung dar, und sollen die Anpassung dieser
Regelungen für fachspezifische Einzelfälle aufzeigen.
So sind in den AGB eine Reihe von wichtigen Unterschieden im Gegensatz zur VOB/B geregelt,
welche die vertragliche Stellung Ihrer Firma vorteilhafter gestalten sollen. Dies ist
schon allein deshalb notwendig, weil die VOB/B auf sämtliche Bauleistungen und
Bauhandwerke bezogen ist und ihr somit der Zuschnitt für einzelne Branchen fehlt.
Allgemeinplätze der VOB/B, die für die ausgesuchten Handwerksbranchen nicht relevant
sind, und deshalb möglicherweise nur für Unklarheiten bei Benutzern und Kunden gesorgt
hätten, sind in diese AGB nicht mit aufgenommen worden.
Besonderes Augenmerk wurde überdies auf die Regelungen von Zahlungsmodalitäten und
Sicherheitsleistungen gelegt, welche in der hier vorliegenden Form bedeutend
firmenfreundlicher sind als die der VOB/B.
Hinzuweisen ist weiterhin auf § 13 Nr. 4 der folgenden AGB, in welchem eine
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke geregelt ist, wogegen die VOB/B nur von 2
Jahren spricht. Dies hat seinen Grund in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
(BGHZ 96, 129 und BGHZ 100, 391), welche VOB/B-Regelung eine Verkürzung der
Verjährungsfristen für Werkleistungen an Bauwerken gegenüber der BGB-Regelung
verwehren. Somit soll die 5- jährige Verjährungsfrist des BGB gelten. Natürlich ist es
den Benutzern nicht verwehrt, wieder die kürzere Frist der VOB/B einzusetzen.
Erläuterungen für den Einsatz von AGB
a) Fertigen Sie zunächst vor jedem großen Vertragsabschluß eine Fotokopie der zu
verwendenden AGB an. Bei kleineren Vertragsabschlüssen genügt das Bereitlegen zur
Kenntnisnahme und eine entsprechende Gegenzeichnung über die Kenntnisnahme im Vertrag
selbst.
b) Lassen Sie bei jedem Vertragsabschluß, den Sie in Zukunft im Zusammenhang mit Ihrem
Gewerbe tätigen werden, diese Regelungen - natürlich in der für Ihren Betrieb
angepaßten Form - Bestandteil des Vertrages werden. Dazu müssen Sie den Vertragspartner
auf diese AGB hinweisen, klarstellen, daß sie Bestandteil des Vertrages werden, dem
Partner die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben (vor Vertragsabschluß!) und das
AGB-Formular gegenzeichnen lassen.
c) Die AGB sind dann ein wichtiges Instrument und Argument, für den Fall, daß zu einem
späteren Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vergütung, der
Haftungsbegrenzung oder anderer vertragswesentlicher Leistungskriterien gibt.
d) Etwaigen Inkassoforderungen Ihrer Firma, kann schneller zum Erfolg verholfen werden,
wenn sie Zahlungsschuldner auf die beim Vertragsschluß auf diese Weise einbezogenen AGB
hinweisen. Insbesondere in die AGB aufgenommene Sicherungsmittel (Bürgschaft,
Sicherungshypothek etc.) stellen dann ein ausgezeichnetes Mittel zur Durchsetzung
bestehender Zahlungsansprüche dar. |
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