Bedingung für Unwirksamkeit eines Vertrages (auflösende Bedingung)

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Vorbemerkungen:

Vorschriften: §§ 158 bis 162 BGB

Die Parteien eines Vertrages können dessen Rechtswirksamkeit von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen (§ 158 BGB). Unter einer Bedingung ist dabei ein zukünftiges, ungewisses Ereignis zu verstehen. Diese Vereinbarung ermöglicht es, zukünftige Ereignisse zu berücksichtigen und damit Rechtsgeschäfte auch an die künftige Entwicklung der Beziehungen anzupassen. Als Bedingung kann jedes Ereignis herhalten, wichtig ist nur, daß die Vereinbarungen nicht gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen (§ 242 BGB).

Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen der aufschiebenden und der auflösenden Bedingung. Wird eine auflösende Bedingung vereinbart, so endet mit dem Eintritt der Bedingung die Rechtswirkung des Vertrages (§ 158 Abs. 2 BGB). Mit dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts tritt der vorvertragliche Rechtszustand wieder ein.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Beispiel für eine Vertragsklausel (auflösende Bedingung)

. . .

Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien rechtswirksam, wird jedoch unwirksam, wenn folgende Bedingung eintritt: . . .

Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages.

Die Parteien sind jedoch längsten bis zum . . . (Datum) an diese Vereinbarung gebunden.

. . .