Bedingung für Wirksamkeit eines Vertrages (aufschiebende Bedingung)

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Vorbemerkungen:

Vorschriften: §§ 158 bis 162 BGB

Die Parteien eines Vertrages können dessen Rechtswirksamkeit von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen (§ 158 BGB). Unter einer Bedingung ist dabei ein zukünftiges, ungewisses Ereignis zu verstehen. Diese Vereinbarung ermöglicht es, zukünftige Ereignisse zu berücksichtigen und damit Rechtsgeschäfte auch an die künftige Entwicklung der Beziehungen anzupassen. Als Bedingung kann jedes Ereignis herhalten, wichtig ist nur, daß die Vereinbarungen nicht gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen (§ 242 BGB).

Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen der aufschiebenden und der auflösenden Bedingung. Wird eine aufschiebende Bedingung vereinbart, tritt die Rechtswirkung (Gültigkeit des Vertrages) erst mit der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB). Bsp.: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist der klassische Fall einer aufschiebenden Bedingung für ein Verfügungsgeschäft. Der Eigentumsübergang auf den Käufer findet erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises statt (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).

Mit Bedingungseintritt ändert sich die Rechtslage dabei nicht rückwirkend, sondern erst zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Kann das zukünftige Ereignis mit Sicherheit nicht mehr eintreten, kann der Vertrag nicht wirksam werden. Wird jedoch der Bedingungseintritt von einer Partei vereitelt, gilt die Bedingung trotzdem als eingetreten, da niemand aus einer Treuepflichtverletzung Rechte herleiten soll (§ 162 BGB).

Um den aus einem bedingten Vertrag Berechtigten zu schützen, ist jede Verfügung während der Schwebezeit, die der andere Teil über den Gegenstand der Vereinbarung trifft, mit dem Eintritt der Bedingung unwirksam, wenn sie die von der Bedingung abhängig gemachte Rechtswirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 161 BGB).
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Beispiel für eine Vertragsklausel (aufschiebende Bedingung)


. . .

Dieser Vertrag wird erst dann im vollen Umfange wirksam, wenn die folgende Bedingung eingetreten ist: . . .

Die Parteien sind jedoch längsten bis zum . . . (Datum) an diese Vereinbarung gebunden.

. . .