Vorbemerkungen: Begriff Eine Annahme an Erfüllungs Statt liegt dann vor, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annimmt. Als Rechtsfolge dieser Annahme erlischt das Schuldverhältnis, der Schuldner hat erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger hat damit die Wahl, ob er die angebotene Leistung annimmt oder auf die Erbringung der geschuldeten Leistung besteht. Bsp.: Die Überweisung auf das Girokonto des Gläubigers ist eine Annahme an Erfüllungs Statt, damit eine Forderung des Gläubigers gegen die Bank begründet wird. Die Erfüllungswirkung tritt jedoch erst mit der Gutschrift des Betrages auf dem angewiesenem Konto ein. Annahme erfüllungshalber Keine Annahme an Erfüllungs Statt, sondern eine Annahme erfüllungshalber liegt dann vor, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt, das Schuldverhältnis aber hierdurch noch nicht erlischt. Der Schuldner wird erst dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich der Gläubiger für seine ursprüngliche Forderung in voller Höhe befriedigt hat (§ 364 Abs. 2 BGB - Auslegungsregel). Häufigstes Beispiel einer Annahme erfüllungshalber ist die Annahme eines Schecks oder Wechsels. Die Erfüllung tritt erst mit der Gutschrift oder Auszahlung ein, bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Schuldner verpflichtet. |
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