Vorbemerkungen: Vorschriften §§ 346 bis 361 BGB Begriff und Wirkung des Rücktritts Unter einem Rücktritt ist die Rückgängigmachung eines vollwirksam zustandegekommenen Vertrages durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners gegenüber dem anderen Teil zu verstehen. Zwei Arten sind zu unterscheiden: Neben dem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht räumt das Gesetz den Parteien unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zum Rücktritt ein (z.B. in den §§ 325, 326 BGB). Wirkung des Rücktritts: Der Rücktritt als Gestaltungsrecht führt zu einer Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses (z.B. eines Kaufvertrages) in ein vertragliches Abwicklungsverhältnis. Die Parteien sind verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 BGB), noch nicht erfüllte Leistungsansprüche erlöschen. Die Rechtsfolgen des Rücktritts treten jedoch nur dann ein, wenn das Rücktrittsrecht entstanden und ausgeübt wurde (§ 349 BGB). Das Recht darf nachträglich auch nicht wieder entfallen sein (z.B. nach Fristablauf § 355 BGB). Vertraglicher Rücktritt Neben den gesetzlichen Möglichkeiten zum Rücktritt, kann das Rücktrittsrecht durch Parteivereinbarung festgeschrieben werden. Die Vereinbarung eines derartigen Rücktrittsvorbehalts erfolgt zumeist als Nebenbestimmung zum Vertrag und unterliegt als Einigung den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Die Vereinbarung kann auch stillschweigend (Handelsbrauch) oder nachträglich erfolgen. Die Parteien sind an keine Einschränkungen gebunden. Bei einer Vereinbarung in AGB sind §§ 10 Nr. 3, 11 Nr. 8a und Nr. 16 AGBG zu beachten. Abgrenzung zur Kündigung Die Kündigung ist das Rechtsmittel zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, wie Miet-, Pacht- und Arbeitsverträgen. Anders als der Rücktritt beendet eine vertragliche oder gesetzliche Kündigung das Schuldverhältnis für die Zukunft, läßt aber die bereits erfüllten Vertragspflichten (z.B. Mietzinszahlungen) unberührt. In der Regel enthält das Gesetz bei den jeweiligen Schuldverhältnissen spezielle Vorschriften für eine Kündigung und die nachfolgende Abwicklung (z.B. § 626 BGB). |
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