Vereinbarung einer (unselbständigen) Vertragsstrafe

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Vorbemerkungen:

Vorschriften:

§§ 339 bis 345 BGB (Geltung nur für das echte unselbständige Strafversprechen); Ausschluß durch Spezialvorschriften (z.B. §§ 550a, 1297 II BGB; § 11 Nr. 6 AGBG; §§ 75 c, d HGB).

Begriff der Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist eine besondere Vermögensleistung, die der Schuldner auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Fall der Nichterfüllung (§ 340 BGB) oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 341 BGB) verspricht. Häufig vereinbart in Werkverträgen (insbes. in der Bauwirtschaft) und bei Unterlassungspflichten.

Rechtsnatur der (von der Hauptschuld) unselbständigen Vertragsstrafe

Begründung einer von der gesicherten Hauptschuld abhängigen zusätzlichen Nebenverbindlichkeit. Zweck der Vereinbarung ist idR. die Schaffung eines Druckmittels gegenüber dem Schuldner, sowie die Erleichterung der Schadloshaltung des Gläubigers ohne Nachweis eines eingetretenen Schadens.
Bedeutung gewinnt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe insbesondere dann, wenn ein Schaden nicht nachweisbar oder nicht ersatzfähig ist.

Vertragsstrafeversprechen

Vereinbarung unter Nichtkaufleuten (§ 11 Nr. 6, 24 AGBG) durch Individualabrede im Rahmen der §§ 134, 138 BGB.

Form

Bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist die Formbedürftigkeit des Hauptvertrages zu beachten (z.B. § 313 BGB). Das Versprechen der Strafe an einen Dritten (§ 328 BGB) ist zulässig.

Eine ausdrückliche Bezeichnung im Vertragstext als "Vertragsstrafe" ist nicht erforderlich, jedoch ratsam.

Inhalt: Die Voraussetzungen der Verwirkung einer Vertragsstrafe sowie deren Höhe und Gegenstand müssen für einen objektiven Dritten aus dem Vertragstext bestimmbar sein.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Maßgeblicher Inhalt einer Vereinbarung (z.B. innerhalb eines Werkvertrages):

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Bei Nichteinhaltung der eingeräumten Herstellungsfrist durch den Auftragnehmer ist an den/die Auftraggeber/in für jeden Kalendertag, um den die Frist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von DM . . . (Betrag) zu zahlen.

(zusätzlich: Die Vertragsstrafe ist in ihrer Höhe auf maximal . . . % der Netto-Auftragssumme begrenzt.)

(zusätzlich: Die Verwirkung einer Vertragsstrafe durch den Auftragnehmer entfällt, wenn dieser den Nachweis erbringt, daß er die Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, und er - bei einer Behinderung durch Dritte bei der Einhaltung des Termins - diese dem/der Auftraggeber/der Auftraggeberin ohne Verzögerung schriftlich mitgeteilt hat. Unterbleibt eine derartige Mitteilung, ist die Vertragsstrafe verwirkt.)


Unterbleibt ein entsprechender Vorbehalt bei der Abnahme der Leistung des Auftragnehmers, kann Vertragsstrafe gemäß dieser Bestimmung dennoch geltend gemacht werden.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Sollten diese jedoch geltend gemacht werden, erfolgt eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf derartige Ansprüche.


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(Ort, Datum)     (Unterschrift)