Vorbemerkungen: Vorschriften: §§ 339 bis 345 BGB (Geltung nur für das echte unselbständige Strafversprechen); Ausschluß durch Spezialvorschriften (z.B. §§ 550a, 1297 II BGB; § 11 Nr. 6 AGBG; §§ 75 c, d HGB). Begriff der Vertragsstrafe Eine Vertragsstrafe ist eine besondere Vermögensleistung, die der Schuldner auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Fall der Nichterfüllung (§ 340 BGB) oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 341 BGB) verspricht. Häufig vereinbart in Werkverträgen (insbes. in der Bauwirtschaft) und bei Unterlassungspflichten. Rechtsnatur der (von der Hauptschuld) unselbständigen Vertragsstrafe Begründung einer von der gesicherten Hauptschuld abhängigen zusätzlichen Nebenverbindlichkeit. Zweck der Vereinbarung ist idR. die Schaffung eines Druckmittels gegenüber dem Schuldner, sowie die Erleichterung der Schadloshaltung des Gläubigers ohne Nachweis eines eingetretenen Schadens. Bedeutung gewinnt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe insbesondere dann, wenn ein Schaden nicht nachweisbar oder nicht ersatzfähig ist. Vertragsstrafeversprechen Vereinbarung unter Nichtkaufleuten (§ 11 Nr. 6, 24 AGBG) durch Individualabrede im Rahmen der §§ 134, 138 BGB. Form Bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist die Formbedürftigkeit des Hauptvertrages zu beachten (z.B. § 313 BGB). Das Versprechen der Strafe an einen Dritten (§ 328 BGB) ist zulässig. Eine ausdrückliche Bezeichnung im Vertragstext als "Vertragsstrafe" ist nicht erforderlich, jedoch ratsam. Inhalt: Die Voraussetzungen der Verwirkung einer Vertragsstrafe sowie deren Höhe und Gegenstand müssen für einen objektiven Dritten aus dem Vertragstext bestimmbar sein. |
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