Anmerkungen:
Vorschrift: § 328 BGBBegriff des Vertrages zugunsten
Dritter
Durch einen Vertrag zugunsten Dritter wird eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
bedungen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Der
Vertrag zugunsten Dritter ist damit ein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag, bei dem
sich der Schuldner ("Versprechender") verpflichtet, eine Leistung an einem vom
Gläubiger (Versprechensempfänger) verschiedenen Dritten zu erbringen.
Bei den Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ist zwischen dem Deckungsverhältnis
und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Unter dem Deckungsverhältnis ist das
Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfängers zu
verstehen. Dies ist so zu verstehen, daß der Versprechende für seine zu erbringende
Leistung eine Deckung als Gegenwert haben soll. Das Valuta- oder Zuwendungsverhältnis ist
das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten. Dabei kann es
sich um die Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder eine Schenkung, nicht jedoch um einen
Vertrag handeln. Der Dritte braucht von der Zuwendung nichts zu wissen.
Es wird zwischen echtem Vertrag (der Dritte erwirbt einen eigenen Anspruch gegen den
Versprechenden) und unechtem Vertrag (der Dritte erwirbt kein eigenes Forderungsrecht)
zugunsten Dritter unterschieden. Ob ein echter oder ein unechter Vertrag zugunsten Dritter
vorliegt ist dabei aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags zu
entnehmen (§ 328 Abs. 2 BGB).
Die Konstruktion eines Vertrages zugunsten Dritter ist unzulässig bei
Verfügungsverträgen. Dem Dritten können nur schuldrechtliche Forderungen, nicht jedoch
dingliche Rechte, zugewendet werden. Ebenso unzulässig sind Verträge zu Laste Dritter,
da ohne dessen Zustimmung kein Anspruch gegen diesen begründet werden kann. |