Vollmacht (Arten, Erteilung, Erlöschen)

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b3.jpg (4060 Byte) Begriff, Erteilung

Einseitig rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Der Umfang der Vollmacht wird durch den Vollmachtgeber bestimmt.

Bei der Innenvollmacht erklärt der Vollmachtgeber dem zu Bevollmächtigenden, daß er ihn bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 1. Fall BGB).

Bei der Außenvollmacht erklärt der Vollmachtgeber einem Dritten, daß er eine bestimmte Person bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 2. Fall BGB). Als Außenvollmacht ist auch die öffentliche Bekanntmachung der Bevollmächtigung an einen unbestimmten Personenkreis anzusehen.

b3.jpg (4060 Byte) Form

Die Erklärung der Vollmacht kann grundsätzlich formlos erfolgen. Auch wenn für das abzuschließende Rechtsgeschäft eine gesetzliche Form einzuhalten ist (z.B. bei Grundstücksgeschäften), ist diese Form für die Bevollmächtigung nicht erforderlich (Ausnahme: Ausschlagung einer Erbschaft, § 1945 Abs. 3 BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann damit auch stillschweigend, d. h. durch schlüssiges Verhalten, erteilt werden (Ausnahme: Prokura, § 48 Abs. 1 HGB).

Die Erteilung einer Vollmachtsurkunde ist nicht erforderlich, aber ratsam, da damit für den Dritten Klarheit geschaffen wird.

b3.jpg (4060 Byte) Arten der Vollmacht

Nach dem Umfang der erteilten Vollmacht wird zwischen Spezial-, Gattungs- und Generalvollmacht differenziert.

Während die Spezialvollmacht nur für ein bestimmtes Geschäft (z.B. einen Autokauf) erteilt wird, wird die Gattungsvollmacht für eine ganze Gattung von Geschäften ausgesprochen.

Noch weiter führt eine sogenannte Generalvollmacht, bei der es sich um eine unbeschränkte Vertretungsmacht für alle Geschäfte handelt.(§ 166 Abs. 2 BGB) Der Umfang einer Generalvollmacht kann jedoch durch den Vollmachtgeber bestimmt werden.

b3.jpg (4060 Byte) Erlöschen

Eine Vollmacht erlischt bei Befristung oder Bedingung entweder mit Eintritt des Zeitpunktes oder der genannten Bedingung, darüber hinaus bei Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis, Auftrag) oder mit Widerruf.

Ein Widerruf ist grundsätzlich stets möglich und wird wie eine Bevollmächtigung erklärt. Eine extern erklärte Bevollmächtigung kann auch intern (ggüb. dem Bevollmächtigten) widerrufen werden. Auf die Vollmacht vertrauende Dritte (Geschäftspartner) sind jedoch aufgrund des Rechtsscheins schutzwürdig (§§ 170 bis 173).


Ein Widerruf ist nach § 168 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ob eine Unwiderruflichkeit vorliegt, ist idR. Auslegungsfrage. Unwiderruflichkeit dürfte dann anzunehmen sein, wenn die Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient. Ein Widerruf aus einem besonders wichtigen Grund ist immer möglich.

Eine isolierte, sowie eine Generalvollmacht sind immer widerruflich, ein getroffener vertraglicher Ausschluß eines Widerrufs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.