Begriff,
Erteilung
Einseitig rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Der Umfang
der Vollmacht wird durch den Vollmachtgeber bestimmt.
Bei der Innenvollmacht erklärt der Vollmachtgeber dem zu Bevollmächtigenden, daß er ihn
bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 1. Fall BGB).
Bei der Außenvollmacht erklärt der Vollmachtgeber einem Dritten, daß er eine bestimmte
Person bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 2. Fall BGB). Als Außenvollmacht ist auch die
öffentliche Bekanntmachung der Bevollmächtigung an einen unbestimmten Personenkreis
anzusehen. Form
Die Erklärung der Vollmacht kann grundsätzlich formlos erfolgen. Auch wenn für das
abzuschließende Rechtsgeschäft eine gesetzliche Form einzuhalten ist (z.B. bei
Grundstücksgeschäften), ist diese Form für die Bevollmächtigung nicht erforderlich
(Ausnahme: Ausschlagung einer Erbschaft, § 1945 Abs. 3 BGB). Die Erteilung der Vollmacht
kann damit auch stillschweigend, d. h. durch schlüssiges Verhalten, erteilt werden
(Ausnahme: Prokura, § 48 Abs. 1 HGB).
Die Erteilung einer Vollmachtsurkunde ist nicht erforderlich, aber ratsam, da damit für
den Dritten Klarheit geschaffen wird.
Arten der
Vollmacht
Nach dem Umfang der erteilten Vollmacht wird zwischen Spezial-, Gattungs- und
Generalvollmacht differenziert.
Während die Spezialvollmacht nur für ein bestimmtes Geschäft (z.B. einen Autokauf)
erteilt wird, wird die Gattungsvollmacht für eine ganze Gattung von Geschäften
ausgesprochen.
Noch weiter führt eine sogenannte Generalvollmacht, bei der es sich um eine
unbeschränkte Vertretungsmacht für alle Geschäfte handelt.(§ 166 Abs. 2 BGB) Der
Umfang einer Generalvollmacht kann jedoch durch den Vollmachtgeber bestimmt werden.
Erlöschen
Eine Vollmacht erlischt bei Befristung oder Bedingung entweder mit Eintritt des
Zeitpunktes oder der genannten Bedingung, darüber hinaus bei Beendigung des
Grundverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis, Auftrag) oder mit Widerruf.
Ein Widerruf ist grundsätzlich stets möglich und wird wie eine Bevollmächtigung
erklärt. Eine extern erklärte Bevollmächtigung kann auch intern (ggüb. dem
Bevollmächtigten) widerrufen werden. Auf die Vollmacht vertrauende Dritte
(Geschäftspartner) sind jedoch aufgrund des Rechtsscheins schutzwürdig (§§ 170 bis
173).
Ein Widerruf ist nach § 168 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ob eine Unwiderruflichkeit vorliegt,
ist idR. Auslegungsfrage. Unwiderruflichkeit dürfte dann anzunehmen sein, wenn die
Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient. Ein Widerruf aus einem
besonders wichtigen Grund ist immer möglich.
Eine isolierte, sowie eine Generalvollmacht sind immer widerruflich, ein getroffener
vertraglicher Ausschluß eines Widerrufs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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