1. Zulässigkeit Die Stellvertretung muß zulässig sein. Die Stellvertretung ist nach den allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB grundsätzlich bei jeder Willenserklärung zulässig. Ausnahme: höchstpersönliche Rechtsgeschäft im Erb- und Familienrecht (z.B. bei Eheschließung, Erbverzicht, Errichtung einer Verfügung von Todes wegen). 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung Der Vertreter handelt selbst rechtsgeschäftlich und gibt eine eigene Willenserklärung ab. Dies unterscheidet ihn von einem Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt. Statt einem Boten könnte der Erklärende auch einen Brief mit seiner Erklärung schicken. 3. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeit) Der Vertreter muß für eine wirksame Stellvertretung deutlich machen, daß er für einen anderen tätig wird, die Rechtsfolgen also nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Damit soll der Vertragspartner geschützt werden. Er soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Die Offenkundigkeit ist bereits dann gewahrt, wenn die Umstände der Erklärung ergeben, daß sie in fremden Namen erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Name des Vertretenen braucht dabei nicht genannt werden, es genügt, daß dessen Person bestimmbar ist. Will der Vertreter hingegen im Namen eines anderen handeln, bringt er dies aber nicht zum Ausdruck und kann der Dritte auch sonst nicht auf eine Vertretung schließen, handelt es sich um ein Eigengeschäft des Vertreters. In Ausnahmefällen kann auf die Offenkundigkeit des Vertretungsverhältnisses verzichtet werden, insbesondere dann, wenn der Vertragspartner erkennen kann, daß die Folgen des Geschäfts einen anderen treffen sollen. Bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden (z.B. der Kauf im Lebensmittelgeschäft), ist es dem Dritten egal, wer sein Vertragspartner wird, so daß auch hier auf die Offenkundigkeit verzichtet werden kann. Kein Handeln in fremdem Namen liegt beim Handeln unter fremden Namen vor, bei dem der Handelnde lediglich einen Freunden Namen als eigenen benutzt. Kommt es dem Erklärungsempfänger (dem Dritten) in diesem Fall entscheidend darauf an, daß er mit dem wirklichen Namensträger abschließt, z.B. weil dieser als zahlungsfähig oder besonders kreditwürdig gilt, liegt kein Eigengeschäft des Handelnden vor. Der Erklärungsempfänger, der vom Handelnden über dessen Person getäuscht wurde und mit dem wahren Träger des Namens abschließen wollte, ist schutzwürdig. 4. Vertretungsmacht Wichtige Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung ist die Vertretungsmacht des Vertreters. Dieser muß innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vertretungsmacht kann dabei aus Gesetz oder aus einem entsprechenden Rechtsgeschäft des Vertretenen erwachsen. Die Vertretungsmacht beruht in der Regel dann auf Gesetz, wenn die vertretene Person nicht selbständig rechtsgeschäftlich handeln kann (z.B. Eltern für ihr Kind: § 1629 Abs. 1 BGB). Im täglichen Leben sehr häufig ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die sogenannte Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). |