Begriff, Vorschriften

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b2.jpg (3989 Byte) Begriff, Wirkungen der Stellvertretung

Wer ein Rechtsgeschäft tätigt, wird daraus berechtigt und verpflichtet. Die Folgen des Rechtsgeschäft treffen den Handelnden, z.B. den Käufer, unmittelbar selbst. Etwas anderes gilt bei der Stellvertretung, wenn der Erklärende die Willenserklärung im fremden Namen abgibt und damit zum Ausdruck bringt, daß die Folgen der Erklärung nicht ihn sondern einen anderen treffen sollen.

Die von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung wirkt für und gegen denjenigen, für den gehandelt worden ist, also für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter zum Zeitpunkt seines rechtsgeschäftlichen Handelns Vertretungsmacht besaß.

An einer Stellvertretung sind im Normalfall drei Personen beteiligt:
- der Vertreter, der die Willenserklärung im fremden Namen abgibt
- der Vertretene, bei dem die Rechtsfolgen der angegebenen Willenserklärung eintreten sollen
- der Dritte (Vertragspartner), mit dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird


b2.jpg (3989 Byte) Wichtige Vorschriften:

- Erteilung der Vollmacht (§ 167 BGB)
- Erlöschen der Vollmacht (§ 168 BGB)
- Wirkungsdauer der Vollmacht (§ 170)
- Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB)
- Rückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 175)
- Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (§ 176)
- Genehmigung eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB)
- Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
- Insichgeschäft (§ 181 BGB)