Verwaltervollmacht (Wohnungseigentümergemeinschaft)

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Verwaltervollmacht

In der Versammlung der Wohnungseigentümer am . . . (Datum) ist Herr/Frau/Firma . . . (Name) für die Eigentumswohnanlage . . . (Anschrift) zum Verwalter im Sinne der §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes bestellt worden.

Hiermit erteilen wir als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Herrn/Frau/Firma . . . (Name, ggf. Beruf, Anschrift) Vollmacht, die Wohnungseigentümer in allen Verwaltungsangelegenheiten, die die genannte Wohnanlage betreffen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


Diese Vollmacht berechtigt insbesondere,
1. die nach dem Wohnungseigentumsgesetz und nach der Teilungserklärung bestehenden Rechte und Pflichten der Verwaltung wahrzunehmen,
2. die zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen
3. für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen
4. für die Eigentümer Verträge abzuschließen
5. sonstige Rechtsgeschäfte sowie tatsächliche und Rechtshandlungen vorzunehmen,
6. die von Wohnungseigentümern zu entrichtenden Beträge einzuziehen

7. die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseigentümer durchzuführen,
8. Rückstände im Namen der übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen,
9. die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängenden Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen
10. sowie an die Gemeinschaft gerichtete Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen.

Diese Vollmacht ermächtigt zur Vertretung gegenüber Behörden und Privaten einschließlich (ggf. anderer) wirtschaftlicher Unternehmen und Banken.


Begrenzung des Vollmachtsumfanges:

1. Maßnahmen des Verwalters, deren Gegenstandswert einen Betrag von DM . . . übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsbeirats.
(Für die Berechnung des Gegenstandswertes ist der Wert weiterer Maßnahmen hinzuzurechnen, die die zu berechnende Maßnahme notwendig zur Folge haben wird.)

2. Die Belastung oder Veräußerung einer Eigentumswohnung oder sonstigen Grundbesitzes, der im Allein- oder Miteigentum eines Wohnungseigentümers steht, ist vom Umfange der Vollmacht nicht gedeckt.


3. Die Aufnahme von Krediten für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne besondere Genehmigung nur bis zu einer Höhe von DM . . . zulässig.


Der Verwalter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Erteilung einer Untervollmacht ist im Einzelfall zulässig.

Diese Vollmacht ist schriftlich durch die Vollmachtgeber widerruflich und vorerst bis zum . . . (Datum) befristet.

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(Ort, Datum)    (Unterschriften der Wohnungseigentümer)