Vorbemerkungen: Vorschriften: §§ 168, 167 I, 170 ff. BGB Erlöschen einer Vollmacht durch Widerruf: Ein Widerruf ist grundsätzlich stets möglich und wird wie eine Bevollmächtigung erklärt. Eine extern erklärte Bevollmächtigung kann auch intern (ggüb. dem Bevollmächtigten) widerrufen werden. Auf die Vollmacht vertrauende Dritte (Geschäftspartner) sind jedoch aufgrund des Rechtsscheins schutzwürdig (§§ 170 bis 173). Ein Widerruf ist nach § 168 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ob eine Unwiderruflichkeit vorliegt, ist idR. Auslegungsfrage. Unwiderruflichkeit dürfte dann anzunehmen sein, wenn die Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient. Ein Widerruf aus einem besonders wichtigen Grund ist immer möglich. Eine isolierte Vollmacht, sowie eine Generalvollmacht sind immer widerruflich. Ein vertraglicher Ausschluß eines Widerrufs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. |
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