Widerruf einer Vollmacht ggüb. einem Dritten (z.B. Geschäftspartner)

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Vorbemerkungen:

Vorschriften: §§ 168, 167 I, 170 ff. BGB

Erlöschen einer Vollmacht durch Widerruf:

Ein Widerruf ist grundsätzlich stets möglich und wird wie eine Bevollmächtigung erklärt. Eine extern erklärte Bevollmächtigung kann auch intern (ggüb. dem Bevollmächtigten) widerrufen werden. Auf die Vollmacht vertrauende Dritte (Geschäftspartner) sind jedoch aufgrund des Rechtsscheins schutzwürdig (§§ 170 bis 173).
Ein Widerruf ist nach § 168 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ob eine Unwiderruflichkeit vorliegt, ist idR. Auslegungsfrage. Unwiderruflichkeit dürfte dann anzunehmen sein, wenn die Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient. Ein Widerruf aus einem besonders wichtigen Grund ist immer möglich.

Eine isoliert, sowie eine Generalvollmacht sind immer widerruflich, ein getroffener vertraglicher Ausschluß eines Widerrufs ist nach § 138 I BGB nichtig.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß ich/wir die Ihnen in der Angelegenheit . . . mit Schreiben vom . . . (Datum) übermittelte Vollmacht für Herrn/Frau/Firma . . . (Name) widerrufe/n.

Herr/Frau/Firma . . . wurde durch mich/uns über das Erlöschen ihrer Vertretungsmacht ebenfalls in Kenntnis gesetzt.


Mit freundlichen Grüßen

. . .         . . .
(Ort, Datum)    (Unterschrift)