![]() Geschäftsinhaber kann eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) oder eine juristische Person (GmbH, AG) sein. ![]() Der atypische stille Gesellschafter haftet bürgerlich-rechtlich nicht für die Schulden der Gesellschaft. Der Grundsatz des § 230 Abs. 2, wonach der Geschäftsinhaber allein verpflichtet und berechtigt wird, gilt auch in diesen Fällen. Eine Behandlung der stille Gesellschaft als OHG gegen den Willen der Vertragspartner, mit der Folge der Haftung des stillen Gesellschafters für alle Schulden der Gesellschaft, kommt nicht in Betracht. |