![]() Als Einlage können neben Barmitteln auch Sacheinlagen in Form von Grundstücken, Maschinen, Waren, Wertpapieren, die Zurverfügungstellung von Patenten, Gebrauchsüberlassung von Grund- und Hausbesitz, sowie Forderungsabtretungen, z.B. von Hypotheken- oder Warenforderungen, geleistet werden. Ebenso ist die Einbringung von ganzen Unternehmen möglich. ![]() Die Beteiligung des stillen Gesellschafters kann durch Bürgschaftsübernahmen, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Hypotheken bzw. Grundschulden abgesichert werden. Im Falle des Konkurses steht dem Stillen Gesellschafter das Recht auf abgesonderte Befriedigung zu (§§ 47, 48 KO). |