![]() Eine gesetzliche Form ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Ratsam ist jedoch in jedem Fall der Abschluß eines schriftlichen Vertrages. Notarielle Beurkundung ist bei Einbringung eines Grundstückes erforderlich. Gleiches gilt, wenn Nachkommen stille Beteiligungen eingeräumt werden. Die Gründung einer stille Gesellschaft zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern erfordert die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Die Eltern sind insoweit von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen. ![]() Nach § 8 ApoG sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer atypischen stillen Gesellschaft unzulässig. Abgeschlossene Verträge diesen Inhalts sind nichtig (§ 12 ApoG). Werden aufgrund eines solchen unzulässigen Vertrages Leistungen erbracht oder angenommen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße bis zu einer Höhe von 50 000 DM geahndet werden kann (§ 25 ApoG). |