![]() §§ 705 - 740 BGB; §§ 230 - 237 HGB ![]() Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform, bei der sich eine Person mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe eines anderen gegen einen Gewinnanteil beteiligt, ohne nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten. Eine atypische stille Gesellschaft liegt im Gegensatz zu einer typischen stille Gesellschaft vor, wenn der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch auf schuldrechtlichem Wege am Gesellschaftsvermögen beteiligt wird. In diesen Fällen tritt eine echte Wertbeteiligung an der Unternehmenssubstanz ein. Die Beteiligung erstreckt sich auch auf die stillen Reserven des Anlagevermögens und auf den Geschäftswert. Auch die atypische stille Gesellschaft besitzt keine Qualität als Handelsgesellschaft, sondern ist Innengesellschaft ohne eigene Firma. Gesellschaftsvermögen ist nicht vorhanden. Einlagen werden in das Vermögen des Geschäftsinhabers geleistet. Die atypische Beteiligung kann an einem Einzelunternehmen, an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder an einem Gesellschafteranteil bestehen. Die stille Beteiligung an einer Apotheke ist jedoch gesetzlich unzulässig. ![]() Da die Vermögenslage eines stillen Gesellschafters auch in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen kann, ist in diesen Fällen eine Abgrenzung zu einem gewinnabhängigen Arbeitsverhältnis erforderlich. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt eine stille Gesellschaft dann vor, wenn der Geschäftsinhaber und der stille Gesellschafter partnerschaftlich, also gleichberechtigt, zusammenarbeiten. Zur Abgrenzung zu einem gewinnabhängigen Darlehen, welches gegen Gewinnbeteiligung an solchen Geschäften eingeräumt wird, die unter dem Einsatz dieses Darlehens vorgenommen werden, ist die Bezeichnung durch die Parteien kein ausreichendes Kriterium. Maßgebend für das Vorliegen einer stille Gesellschaft ist vielmehr, ob die Beteiligten sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles gebunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen demgemäß ein gesellschaftsrechtliches Instrument in sich tragen, oder ob jede der Parteien ohne gemeinsamen Zweck eigene Interessen verfolgen. In die Bewertung sind dabei der Vertragszweck und die wirtschaftlichen Ziele der Parteien, sowie bisherige geschäftliche Beziehungen und die geplante Dauer des Verhältnisses und die Bereitschaft des Finanzgebers zur Risikoübernahme einzubeziehen. |