![]() Da keine Mitunternehmerschaft vorliegt und der stille Gesellschafter an dem von dem tätigen Teilhaber erzielten Gewinn teilnehmen will, sind Gewinnanteile des stillen Gesellschafters in einkommenssteuerlicher Hinsicht Betriebsausgaben des Geschäftsinhabers. Für den stillen Gesellschafter handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, so daß der Geschäftsinhaber 25 % Kapitalertragssteuer einbehalten kann. Möglich ist aber auch eine Anrechnung der Kapitalertragssteuer, für deren Einbehaltung und Abrechnung der Geschäftsinhaber gesetzlich haftet, auf die Einkommenssteuerschuld des stillen Gesellschafters. ![]() Die Einlage des stillen Gesellschafters stellt eine abzugsfähige Betriebsschuld dar (§ 103 Abs. 1 BewG). Der Anspruch des typischen stillen Gesellschafters auf seinen Gewinnanteil ist bei der Einheitsbewertung und der Vermögensteuer bereits am Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens zu erfassen. Der stille Gesellschafter hat seine Einlage als Kapitalforderung seinem sonstigen Vermögen hinzuzurechnen ![]() In gewerbesteuerlicher Hinsicht hat der Geschäftsinhaber den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters seinem Gewerbeertrag zu 100 % hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 3 GewStG). Zu 100 % ist auch die Einlage des stillen Gesellschafters beim Gewerbekapital hinzuzurechnen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG). ![]() Eine Gesellschaftssteuerpflicht ergibt sich nur bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. ![]() Die Umsatzsteuerpflicht trifft nicht den stillen Gesellschafter, sondern den Geschäftsinhaber. ![]() Eine Grunderwerbssteuerpflicht tritt bei Grundstücksübertragungen bzw. -rückübertragungen ein. Die Vergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG greifen nicht, da beim Eingehen einer stillen Gesellschaft kein Gesamthandseigentum gebildet wird. |