Rechtsgrundlage, Wesen, Bedeutung

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b2.jpg (3989 Byte) Rechtsgrundlage(n)

§§ 705 - 740 BGB; §§ 230 - 237 HGB

b2.jpg (3989 Byte) Wesen, Bedeutung

Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform, bei der sich eine Person mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe eines anderen gegen einen Gewinnanteil beteiligt, ohne nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten.

Die stille Gesellschaft besitzt keine Qualität als Handelsgesellschaft, sondern ist Innengesellschaft ohne eigene Firma. Gesellschaftsvermögen ist nicht vorhanden. Einlagen werden in das Vermögen des Geschäftsinhabers geleistet.

Gründe für die Wahl dieser Gesellschaftsform liegen hauptsächlich im steuerlichen Bereich. Verbreitet ist die stille Gesellschaft deshalb insbesondere bei Familienunternehmen als Mittel zur Sicherung der Familienangehörigen. Dabei spielen auch steuerliche Erwägungen eine Rolle: Durch eine stille Gesellschaft mit Familienangehörigen (Kindern) lassen sich Einkünfte auf Personen mit keiner oder niedriger Einkommensteuerproggression übertragen, obwohl erzielte Gewinne erhalten bleiben. Steuerliche Vorteile lassen sich auch dadurch erzielen, daß neben dem Gesellschaftsvertrag bestehende schuldrechtliche Verträge, wie etwa Arbeits- oder Mietverträge, nicht unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, was sich gerade auf die Gewerbesteuer auswirkt.

Die stille Gesellschaft ist ebenfalls als Instrument zur Finanzierung kleiner und mittelgroßer Unternehmen geeignet. Von Vorteil ist dabei zum einen, daß es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, also Form- und Publizierungsvorschriften nicht zu beachten sind, insbesondere keine Eintragung in das Handelsregister notwendig ist, und zum anderen, daß bezüglich der Einlagenhöhe und des entfallenden Gewinnanteils eine erhebliche Flexibilität besteht.

b2.jpg (3989 Byte) Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Da die Vermögenslage eines stillen Gesellschafters auch in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen kann, ist in diesen Fällen eine Abgrenzung zu einem gewinnabhängigen Arbeitsverhältnis erforderlich. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt eine stille Gesellschaft dann vor, wenn der Geschäftsinhaber und der stille Gesellschafter partnerschaftlich, also gleichberechtigt, zusammenarbeiten.
Zur Abgrenzung zu einem gewinnabhängigen Darlehen, welches gegen Gewinnbeteiligung an solchen Geschäften eingeräumt wird, die unter dem Einsatz dieses Darlehens vorgenommen werden, ist die Bezeichnung durch die Parteien kein ausreichendes Kriterium. Maßgebend für das Vorliegen einer stille Gesellschaft ist vielmehr, ob die Beteiligten sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles gebunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen demgemäß ein gesellschaftsrechtliches Instrument in sich tragen, oder ob jede der Parteien ohne gemeinsamen Zweck eigene Interessen verfolgen. In die Bewertung sind dabei der Vertragszweck und die wirtschaftlichen Ziele der Parteien, sowie bisherige geschäftliche Beziehungen und die geplante Dauer des Verhältnisses und die Bereitschaft des Finanzgebers zur Risikoübernahme einzubeziehen.