Mustertext:
Gesellschaftsvertrag
zwischen
1. Max Moritz, im folgenden auch: Geschäftsinhaber genannt
2. W. Bolte, im folgenden auch: stiller Gesellschafter genannt
§ 1 Einlage des stillen Gesellschafters
(1) Herr Max Moritz ist alleiniger Inhaber des unter der eingetragenen Firma "Moritz
Brathähnchen" in X-Stadt betriebenen Einzelhandelsgeschäfts (Amtsgericht . . . HR A
. . .).
(2) An dem Unternehmen des Geschäftsinhabers beteiligt sich W. Bolte als stiller
Gesellschafter.
(3) Eine Änderung der Firma oder eine Sitzverlegung bzw. eine Verlegung des Unternehmens
in andere gewerbliche Räumlichkeiten kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des stillen
Gesellschafters erfolgen.
§ 2 Kapitalbeteiligung und Einbringung des stillen Gesellschafters
(1) Die Kapitalbeteiligungen des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters
ergeben sich aus der diesem Vertrag beigefügten Eröffnungsbilanz zum . . . (Datum), die
einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet. Danach sind am Kapital des
Unternehmens beteiligt:
a) der Geschäftsinhaber mit einem Betrag von DM . . .
b) der stille Gesellschafter mit einem Betrag von DM . . .
(2) Die stille Beteiligung erstreckt sich auch auf das bewegliche Anlagevermögen des
Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und eines eventuellen Firmenwertes.
(3) Der stille Gesellschafter erfüllt seine Einlageverpflichtung wie folgt:
a) durch sofortige Einbringung eines Barbetrages in Höhe von DM . . .
b) durch die Einbringung des Restbetrages bis spätestens . . . Monate. Dieser Restbetrag
ist ab dem heutigen Tage bis zu seiner erfolgten Einbringung mit jährlich . . . % zu
verzinsen.
(4) Der stille Gesellschafter stellt für die Dauer der Gesellschaft sein Grundstück . .
. (Beschrieb) als Mast- und Gehegeplatz gegen eine jährliche Vergütung von DM . . .
pachtweise zur Verfügung. Der Pachtzins ist jährlich und im nachhinein fällig und
zahlbar.
§ 3 Beginn, Dauer der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum). Sie kann frühestens zum . . .
aufgekündigt werden, es sei denn, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nach Abs. 3
dieser Bestimmung vorliegt.
(2) Die Gesellschaft verlängert sich jeweils um . . . Jahr(e), wenn nicht bis spätestens
. . . Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres eine Kündigung erfolgt.
(3) Der stille Gesellschafter kann die Gesellschaft aus einem wichtigen Grund fristlos
kündigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände eintreten, unter denen einem
Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses billigerweise nicht
zugemutet werden kann. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt insbesondere, wenn:
- über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren oder
ein anderes gerichtliches Verfahren eröffnet wird,
- der Geschäftsführer wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig mit einer
Freiheitsstrafe bestraft wird,
- der Geschäftsinhaber sich erhebliche Verstöße gegen seine Pflichten als
verantwortlicher Leiter des von ihm geführten Unternehmens zu schulden kommen läßt.
- eine Gesellschafter gegen wesentliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
verstößt,
- die Gesellschaft während einer Dauer von drei Geschäftsjahren ununterbrochen
Verlustabschlüsse tätigt.
(4) Der Gesellschafter, der selbst die Veranlassung zur Kündigung aus wichtigem Grund
gegeben hat, ist nicht zur Kündigung berechtigt.
§ 3 Geschäftsführung
(1) Zur Geschäftsführung ist allein Herr Moritz berechtigt und verpflichtet. Er führt
das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des stillen
Gesellschafters. Als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehend gelten
insbesondere:
- die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstandes,
- die Änderung der Unternehmensform,
- den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Rechten an
Grundstücken,
- die Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich der Beteiligung weiterer stiller
Gesellschafter,
- die Einstellung, Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens sowie dessen Verpachtung.
- die Einstellung von Angestellten mit einem Jahresgehalt von mehr als . . . DM
- der Abschluß von Geschäften über mehr als DM . . . im Einzelfall
- der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen von mehrjähriger Dauer oder mit einem Miet-
und Pachtzins von mehr als . . . DM jährlich.
(3) Die Zustimmung ist schriftlich binnen . . . Wochen nach Zugang einer Aufforderung
durch den stille Gesellschafter zu erteilen. Gibt der stille Gesellschafter binnen drei
Wochen nach Zugang der Aufforderung keine Erklärung ab, gilt sein Schweigen als
Zustimmung.
(4) Herr Moritz erhält für seine Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche
Vergütung in Höhe von DM . . . (Betrag), die ungeachtet ihrer steuerlichen
Behandlung als Aufwand zu verbuchen ist.
(5) Der stille Gesellschaft ist auf sein Verlangen in der Firma des Geschäftsführers als
kaufmännischer Angestellter zu beschäftigen. Er erhält in diesem Fall das tarifliche
Gehalt, zuzüglich . . . %.
§ 4 Urlaub, Krankheit
(1) Der Geschäftsinhaber hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von . . .
Wochen.
(2) Im Krankheitsfall oder im Falle sonstige unverschuldeter Verhinderung in der
Geschäftsführungstätigkeit bleibt der Vergütungs- und Gewinnanspruch des
Geschäftsführers in unveränderter Höhe bestehen. Sollte für die Dauer der Krankheit
oder unverschuldeten Verhinderung eine Ersatzkraft eingestellt werden müssen, gehen die
hierdurch entstehenden Betriebsausgaben ausschließlich zu Lasten des Geschäftsinhabers.
§ 5 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Spätestens innerhalb von . . . Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der
Geschäftsführer für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Bilanz sowie eine Gewinn- und
Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und dem stillen Gesellschafter
abschriftlich mitzuteilen.
(3) Eventuelle Einwendungen gegen den Jahresabschluß hat der stille Gesellschafter binnen
. . . Wochen nach dessen Erhalt dem Geschäftsinhaber gegenüber schriftlich geltend zu
machen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsschließenden ist auf Antrag eines
Vertragspartners ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer hinzuzuziehen, der
über die Streitfragen als Schiedsgutachter mit rechtsverbindlicher Wirkung für die
Vertragspartner, ihre Rechtsnachfolger und Erben entscheidet. Die Prüfungskosten gehen je
zur Hälfte zu Lasten des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters. Können sich
die Vertragspartner über die Person des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers
nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestimmt.
§ 6 Informationsrechte des stillen Gesellschafters
(1) Dem stillen Gesellschafter stehen die Rechte nach § 118 HGB und § 716 BGB zu.
Außerdem ist er berechtigt, den Jahresabschluß des Geschäftsinhabers und die
Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
prüfen zu lassen. Diese Überwachungsrechte stehen ihm auch nach Auflösung des
Gesellschaftsverhältnisses bis zur endgültigen Festsetzung des Abfindungsguthabens zu.
Der stille Gesellschafter trägt die Kosten der von ihm veranlaßten Prüfung.
(2) Der stille Gesellschafter hat über die Angelegenheiten der Gesellschaft
Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von . . . Jahren
nach Beendigung der Gesellschaft, es sei denn, das Interesse des Geschäftsführers
erfordert die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht.
(3) Verstößt der Geschäftsinhaber gegen seine Verpflichtungen aus Abs. 1, ist der
stille Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft fristlos aufzukündigen.
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters
(1) Grundlage der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters ist der
nach § 5 aufgestellte Jahresabschluß des Geschäftsinhabers, der zu Zwecken der
Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu korrigieren ist.
(2) Weicht die Gewinnermittlung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses von steuerlichen
Gewinnermittlungsvorschriften und Grundsätzen ab, sind diese der Ermittlung der
Ergebnisbeteiligung zugrunde zu legen.
(3) Soweit in dem modifizierten Jahresabschluß nach Abs. 2 enthalten, wird dieser zur
Ermittlung der Ergebnisbeteiligung außerdem wie folgt geändert:
- An die Stelle von nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen treten die betriebswirtschaftlichen Grundsätze
entsprechenden Absetzungen und Abschreibungen.
- Erträge oder Verluste aus der Veräußerung, dem Abgang oder Zugang/Zuschreibung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Ergebnisse außergewöhnlicher
Geschäftsvorfälle aus Sachverhalten, die vor dem Beginn der stillen Gesellschaft
begründet worden sind, vermindern bzw. erhöhen das Beteiligungsergebnis.
- Aufwendungen zur Bildung steuerfreier Rücklagen werden hinzugerechnet, soweit dadurch
nicht die Realisierung stiller Reserven kompensiert werden soll, an der der stille
Gesellschafter nicht beteiligt ist.
- Erträge aus vor dem Beginn der stillen Gesellschaft gebildeten Rückstellungen und
Rücklagen bleiben unberücksichtigt.
- Erhaltene steuerfreie Investitionszulagen werden dem Ergebnis hinzugerechnet, soweit sie
nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben; im letzteren Fall nimmt der
stille Gesellschafter jedoch an Gewinnen teil, die bei der Veräußerung der bezuschußten
Wirtschaftsgüter entstehen.
(4) Soweit in dem der Ergebnisermittlung zugrunde gelegten Jahresabschluß nicht
enthalten, werden korrigiert:
- Nicht mehr aufgrund steuerlicher Vorschriften vorzunehmende erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen werden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende
Absetzungen ersetzt.
- Erträge aus der Ablösung steuerfreier Rücklagen werden abgesetzt, soweit sie nach
Abs. 3 die Ergebnisbeteiligung beeinflußt haben.
(5) Der nach den vorstehenden Absätzen modifizierte Jahresabschluß bildet die
Bemessungsgrundlage der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters. Von dem in dem
modifizierten Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnis entfallen auf den stillen
Gesellschafter . . . Prozent, höchstens aber ein Betrag von . . . DM. Am Verlust ist der
stille Gesellschafter mit . . . Prozent, jedoch nicht über einen Betrag von jährlich . .
. DM hinaus beteiligt.
(6) Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Änderungen der
Jahresabschlüsse, die der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters
zugrunde gelegt worden sind, tritt eine Änderung der Grundlage für die Ermittlung der
Ergebnisbeteiligung ein. An Mehrergebnissen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ist
der stille Gesellschafter nach den in Abs. 5 festgelegten Prozentsätzen zu beteiligen.
(7) In Anrechnung auf den Gewinnanteil sind dem stillen Gesellschafter im voraus
monatlich, und zwar beginnend am . . ., . . . DM (in Worten: . . . Deutsche Mark) zu
zahlen. Falls der stille Gesellschafter aufgrund dieser Vorauszahlungen mehr erhalten hat,
als ihm für das Geschäftsjahr aufgrund der endgültigen Ergebnismitteilung zusteht, ist
der zuviel gezahlte Betrag auf die monatlichen Vorauszahlungen des folgenden
Geschäftsjahrs anzurechnen. Darüber hinaus kann der stille Gesellschafter die Auszahlung
derjenigen Beträge, ggf. darlehensweise, verlangen, die zur Zahlung der mit der stillen
Beteiligung erforderlichen Steuern fällig werden.
(8) Die Abrechnung der für ein Geschäftsjahr dem stillen Gesellschafter zustehenden
Ergebnisbeteiligung nach Verrechnung mit Vorauszahlungen hat innerhalb einer Frist von . .
. Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.
(9) Der stille Gesellschafter kann verlangen, daß Gewinnanteile pro Jahr von höchstens
DM . . . und insgesamt von DM . . . seinem Einlagekonto gutgeschrieben werden. Dieses
Verlangen hat er dem Geschäftsinhaber binnen einer Frist von zwei Wochen nach Fälligkeit
des Gewinnanspruchs schriftlich mitzuteilen. Eine Einlagenerhöhung von um je DM . . .
erhöht die Gewinn- oder Verlustbeteiligung um . . . v. H.
§ 8 Wettbewerbsverbot
(1) Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, während des Bestehens der stille
Gesellschaft andere brancheneinschlägige Geschäfte zu tätigen, ein sonstiges
branchenähnliches Unternehmen zu errichten oder sich an einem derartigen
Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
(2) Handelt der Geschäftsführer dem in Abs. 1 vereinbarten Verbot zuwider, verpflichtet
er sich, an den stillen Gesellschafter eine Vertragsstrafe in Höhe von DM . . . für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.
(3) Bei einem Verstoß des Geschäftsinhabers gegen sein Verpflichtungen aus Abs. 1 ist
der stille Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft fristlos aufzukündigen.
§ 9 Abtretung und Umwandlung der stillen Beteiligung
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, seine stille Beteiligung ganz oder auch
teilweise zu übertragen. Eine derartige Übertragung ist jedoch nur an seinen Ehegatten
oder solche Personen zulässig, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert
sind.
(2) Dem stille Gesellschafter ist die Umwandlung seiner stillen Beteiligung in eine
Kommanditeinlage gestattet.
(3) Eine Abtretung oder Umwandlung der Beteiligung ist nur zum Schluß eines
Geschäftsjahres möglich. Sie ist dem Geschäftsführer . . . Monate zuvor schriftlich
mitzuteilen.
§ 10 Tod eines Gesellschafters
(1) Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die stille Gesellschaft nur dann aufgelöst,
wenn dessen Erben die das Unternehmen nicht fortführen.
(2) Im Falle des Todes des stille Gesellschafters geht dessen stille Beteiligung auf
folgende Personen über . . . Die Erben des stillen Gesellschafters zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres aufkündigen oder die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf der
Grundlage des bestehenden Gesellschaftsvertrages verlangen.
§ 11 Beendigung - Auseinandersetzung
(1) Bei Beendigung der Gesellschaft ist der stille Gesellschafter abzufinden.
(2) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft
eine Auseinandersetzungsbilanz auf der Grundlage der in § 7 genannten Grundsätze
aufzustellen; stille Reserven sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Diese Abfindung besteht aus
- der Rückzahlung der Einlage des stillen Gesellschafters nach Saldierung mit einem
bestehenden Verlustgegenkonto;
- einem Anteil an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Geschäften.
Ergibt sich bei dieser Berechnung ein negativer Saldo, ist dieser von dem stillen
Gesellschafter in Höhe seiner Verlustbeteiligung (§ 7 Abs. 5) auszugleichen.
§ 12 Auszahlung der Abfindung
(1) Wird die Gesellschaft wegen eines vom Geschäftsinhaber zu vertretenden wichtigen
Grundes aufgelöst, sind die Ansprüche des stillen Gesellschafters sofort zu erfüllen.
In den übrigen Fällen entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens des stillen
Gesellschafters mit der Auflösung der Gesellschaft; die Auszahlung kann jedoch bis zu . .
. Monate nach diesem Termin erfolgen. Für diesen Zeitraum ist das Guthaben mit . . . v.
H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Wird die der Auseinandersetzung zugrundezulegende Steuerbilanz nachträglich durch
eine steuerliche Außenprüfung geändert, ist der stille Gesellschafter an einem dadurch
entstehenden Mehrgewinn auch nach seinem Ausscheiden in Höhe seines Gewinnbezugsrechts zu
beteiligen. Für Minderergebnisse gilt entsprechendes.
(3) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist das Privatkonto des Stillen
Gesellschafters mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auszuzahlen.
§ 13 Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters
Zur Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag übernimmt . .
. (Bezeichnung des Bürgen) die selbstschuldnerische Bürgschaft.
§ 14 Kosten des Vertrags
Die Kosten dieses Vertrags trägt der Geschäftsinhaber bis zu einer Höhe von . . .
§ 15 Schiedsklausel
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird laut besonderer Urkunde die
ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.
§ 16 Schlußbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
(3) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt seine Wirksamkeit im
ganzen nicht, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer
Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die dem am
nächsten kommt, was dieselben gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht
hätten.
. . . . . .
(Ort, Datum) (Unterschriften)
Als selbstschuldnerischer Bürge
. . .
(Unterschrift)
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