Gesellschaftsvertrag einer atypischen stillen Gesellschaft

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Gesellschaftsvertrag


zwischen

1. Max Moritz, im folgenden auch: Geschäftsinhaber genannt

2. W. Bolte, im folgenden auch: stiller Gesellschafter genannt


§ 1 Einlage des stillen Gesellschafters

(1) Herr Max Moritz ist alleiniger Inhaber des unter der eingetragenen Firma "Moritz Brathähnchen" in X-Stadt betriebenen Einzelhandelsgeschäfts (Amtsgericht . . . HR A . . .).

(2) An dem Unternehmen des Geschäftsinhabers beteiligt sich W. Bolte als stiller Gesellschafter.

(3) Eine Änderung der Firma oder eine Sitzverlegung bzw. eine Verlegung des Unternehmens in andere gewerbliche Räumlichkeiten kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des stillen Gesellschafters erfolgen.


§ 2 Kapitalbeteiligung und Einbringung des stillen Gesellschafters

(1) Die Kapitalbeteiligungen des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters ergeben sich aus der diesem Vertrag beigefügten Eröffnungsbilanz zum . . . (Datum), die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet. Danach sind am Kapital des Unternehmens beteiligt:
a) der Geschäftsinhaber mit einem Betrag von DM . . .
b) der stille Gesellschafter mit einem Betrag von DM . . .

(2) Die stille Beteiligung erstreckt sich auch auf das bewegliche Anlagevermögen des Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und eines eventuellen Firmenwertes.


(3) Der stille Gesellschafter erfüllt seine Einlageverpflichtung wie folgt:
a) durch sofortige Einbringung eines Barbetrages in Höhe von DM . . .
b) durch die Einbringung des Restbetrages bis spätestens . . . Monate. Dieser Restbetrag ist ab dem heutigen Tage bis zu seiner erfolgten Einbringung mit jährlich . . . % zu verzinsen.

(4) Der stille Gesellschafter stellt für die Dauer der Gesellschaft sein Grundstück . . . (Beschrieb) als Mast- und Gehegeplatz gegen eine jährliche Vergütung von DM . . . pachtweise zur Verfügung. Der Pachtzins ist jährlich und im nachhinein fällig und zahlbar.


§ 3 Beginn, Dauer der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum). Sie kann frühestens zum . . . aufgekündigt werden, es sei denn, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nach Abs. 3 dieser Bestimmung vorliegt.

(2) Die Gesellschaft verlängert sich jeweils um . . . Jahr(e), wenn nicht bis spätestens . . . Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres eine Kündigung erfolgt.

(3) Der stille Gesellschafter kann die Gesellschaft aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände eintreten, unter denen einem Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt insbesondere, wenn:

- über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren oder ein anderes gerichtliches Verfahren eröffnet wird,
- der Geschäftsführer wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird,
- der Geschäftsinhaber sich erhebliche Verstöße gegen seine Pflichten als verantwortlicher Leiter des von ihm geführten Unternehmens zu schulden kommen läßt.
- eine Gesellschafter gegen wesentliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen verstößt,

- die Gesellschaft während einer Dauer von drei Geschäftsjahren ununterbrochen Verlustabschlüsse tätigt.

(4) Der Gesellschafter, der selbst die Veranlassung zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat, ist nicht zur Kündigung berechtigt.

§ 3 Geschäftsführung

(1) Zur Geschäftsführung ist allein Herr Moritz berechtigt und verpflichtet. Er führt das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des stillen Gesellschafters. Als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehend gelten insbesondere:


- die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstandes,
- die Änderung der Unternehmensform,
- den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken,
- die Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich der Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter,
- die Einstellung, Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens sowie dessen Verpachtung.
- die Einstellung von Angestellten mit einem Jahresgehalt von mehr als . . . DM
- der Abschluß von Geschäften über mehr als DM . . . im Einzelfall

- der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen von mehrjähriger Dauer oder mit einem Miet- und Pachtzins von mehr als . . . DM jährlich.

(3) Die Zustimmung ist schriftlich binnen . . . Wochen nach Zugang einer Aufforderung durch den stille Gesellschafter zu erteilen. Gibt der stille Gesellschafter binnen drei Wochen nach Zugang der Aufforderung keine Erklärung ab, gilt sein Schweigen als Zustimmung.

(4) Herr Moritz erhält für seine Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von DM . . . (Betrag), die ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung als Aufwand zu verbuchen ist.


(5) Der stille Gesellschaft ist auf sein Verlangen in der Firma des Geschäftsführers als kaufmännischer Angestellter zu beschäftigen. Er erhält in diesem Fall das tarifliche Gehalt, zuzüglich . . . %.

§ 4 Urlaub, Krankheit

(1) Der Geschäftsinhaber hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von . . . Wochen.

(2) Im Krankheitsfall oder im Falle sonstige unverschuldeter Verhinderung in der Geschäftsführungstätigkeit bleibt der Vergütungs- und Gewinnanspruch des Geschäftsführers in unveränderter Höhe bestehen. Sollte für die Dauer der Krankheit oder unverschuldeten Verhinderung eine Ersatzkraft eingestellt werden müssen, gehen die hierdurch entstehenden Betriebsausgaben ausschließlich zu Lasten des Geschäftsinhabers.


§ 5 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

(2) Spätestens innerhalb von . . . Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Geschäftsführer für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und dem stillen Gesellschafter abschriftlich mitzuteilen.

(3) Eventuelle Einwendungen gegen den Jahresabschluß hat der stille Gesellschafter binnen . . . Wochen nach dessen Erhalt dem Geschäftsinhaber gegenüber schriftlich geltend zu machen.


(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsschließenden ist auf Antrag eines Vertragspartners ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer hinzuzuziehen, der über die Streitfragen als Schiedsgutachter mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Vertragspartner, ihre Rechtsnachfolger und Erben entscheidet. Die Prüfungskosten gehen je zur Hälfte zu Lasten des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters. Können sich die Vertragspartner über die Person des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestimmt.


§ 6 Informationsrechte des stillen Gesellschafters

(1) Dem stillen Gesellschafter stehen die Rechte nach § 118 HGB und § 716 BGB zu. Außerdem ist er berechtigt, den Jahresabschluß des Geschäftsinhabers und die Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese Überwachungsrechte stehen ihm auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bis zur endgültigen Festsetzung des Abfindungsguthabens zu. Der stille Gesellschafter trägt die Kosten der von ihm veranlaßten Prüfung.


(2) Der stille Gesellschafter hat über die Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von . . . Jahren nach Beendigung der Gesellschaft, es sei denn, das Interesse des Geschäftsführers erfordert die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht.

(3) Verstößt der Geschäftsinhaber gegen seine Verpflichtungen aus Abs. 1, ist der stille Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft fristlos aufzukündigen.

§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters


(1) Grundlage der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters ist der nach § 5 aufgestellte Jahresabschluß des Geschäftsinhabers, der zu Zwecken der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters nach Maßgabe der folgenden Absätze zu korrigieren ist.

(2) Weicht die Gewinnermittlung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses von steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften und Grundsätzen ab, sind diese der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung zugrunde zu legen.


(3) Soweit in dem modifizierten Jahresabschluß nach Abs. 2 enthalten, wird dieser zur Ermittlung der Ergebnisbeteiligung außerdem wie folgt geändert:
- An die Stelle von nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen treten die betriebswirtschaftlichen Grundsätze entsprechenden Absetzungen und Abschreibungen.
- Erträge oder Verluste aus der Veräußerung, dem Abgang oder Zugang/Zuschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Ergebnisse außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle aus Sachverhalten, die vor dem Beginn der stillen Gesellschaft begründet worden sind, vermindern bzw. erhöhen das Beteiligungsergebnis.

- Aufwendungen zur Bildung steuerfreier Rücklagen werden hinzugerechnet, soweit dadurch nicht die Realisierung stiller Reserven kompensiert werden soll, an der der stille Gesellschafter nicht beteiligt ist.
- Erträge aus vor dem Beginn der stillen Gesellschaft gebildeten Rückstellungen und Rücklagen bleiben unberücksichtigt.
- Erhaltene steuerfreie Investitionszulagen werden dem Ergebnis hinzugerechnet, soweit sie nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben; im letzteren Fall nimmt der stille Gesellschafter jedoch an Gewinnen teil, die bei der Veräußerung der bezuschußten Wirtschaftsgüter entstehen.


(4) Soweit in dem der Ergebnisermittlung zugrunde gelegten Jahresabschluß nicht enthalten, werden korrigiert:
- Nicht mehr aufgrund steuerlicher Vorschriften vorzunehmende erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen werden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Absetzungen ersetzt.
- Erträge aus der Ablösung steuerfreier Rücklagen werden abgesetzt, soweit sie nach Abs. 3 die Ergebnisbeteiligung beeinflußt haben.

(5) Der nach den vorstehenden Absätzen modifizierte Jahresabschluß bildet die Bemessungsgrundlage der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters. Von dem in dem modifizierten Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnis entfallen auf den stillen Gesellschafter . . . Prozent, höchstens aber ein Betrag von . . . DM. Am Verlust ist der stille Gesellschafter mit . . . Prozent, jedoch nicht über einen Betrag von jährlich . . . DM hinaus beteiligt.


(6) Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Änderungen der Jahresabschlüsse, die der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters zugrunde gelegt worden sind, tritt eine Änderung der Grundlage für die Ermittlung der Ergebnisbeteiligung ein. An Mehrergebnissen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ist der stille Gesellschafter nach den in Abs. 5 festgelegten Prozentsätzen zu beteiligen.

(7) In Anrechnung auf den Gewinnanteil sind dem stillen Gesellschafter im voraus monatlich, und zwar beginnend am . . ., . . . DM (in Worten: . . . Deutsche Mark) zu zahlen. Falls der stille Gesellschafter aufgrund dieser Vorauszahlungen mehr erhalten hat, als ihm für das Geschäftsjahr aufgrund der endgültigen Ergebnismitteilung zusteht, ist der zuviel gezahlte Betrag auf die monatlichen Vorauszahlungen des folgenden Geschäftsjahrs anzurechnen. Darüber hinaus kann der stille Gesellschafter die Auszahlung derjenigen Beträge, ggf. darlehensweise, verlangen, die zur Zahlung der mit der stillen Beteiligung erforderlichen Steuern fällig werden.


(8) Die Abrechnung der für ein Geschäftsjahr dem stillen Gesellschafter zustehenden Ergebnisbeteiligung nach Verrechnung mit Vorauszahlungen hat innerhalb einer Frist von . . . Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.

(9) Der stille Gesellschafter kann verlangen, daß Gewinnanteile pro Jahr von höchstens DM . . . und insgesamt von DM . . . seinem Einlagekonto gutgeschrieben werden. Dieses Verlangen hat er dem Geschäftsinhaber binnen einer Frist von zwei Wochen nach Fälligkeit des Gewinnanspruchs schriftlich mitzuteilen. Eine Einlagenerhöhung von um je DM . . . erhöht die Gewinn- oder Verlustbeteiligung um . . . v. H.


§ 8 Wettbewerbsverbot

(1) Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, während des Bestehens der stille Gesellschaft andere brancheneinschlägige Geschäfte zu tätigen, ein sonstiges branchenähnliches Unternehmen zu errichten oder sich an einem derartigen Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

(2) Handelt der Geschäftsführer dem in Abs. 1 vereinbarten Verbot zuwider, verpflichtet er sich, an den stillen Gesellschafter eine Vertragsstrafe in Höhe von DM . . . für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.


(3) Bei einem Verstoß des Geschäftsinhabers gegen sein Verpflichtungen aus Abs. 1 ist der stille Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft fristlos aufzukündigen.

§ 9 Abtretung und Umwandlung der stillen Beteiligung

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, seine stille Beteiligung ganz oder auch teilweise zu übertragen. Eine derartige Übertragung ist jedoch nur an seinen Ehegatten oder solche Personen zulässig, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.


(2) Dem stille Gesellschafter ist die Umwandlung seiner stillen Beteiligung in eine Kommanditeinlage gestattet.

(3) Eine Abtretung oder Umwandlung der Beteiligung ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Sie ist dem Geschäftsführer . . . Monate zuvor schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Tod eines Gesellschafters

(1) Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die stille Gesellschaft nur dann aufgelöst, wenn dessen Erben die das Unternehmen nicht fortführen.


(2) Im Falle des Todes des stille Gesellschafters geht dessen stille Beteiligung auf folgende Personen über . . . Die Erben des stillen Gesellschafters zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aufkündigen oder die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf der Grundlage des bestehenden Gesellschaftsvertrages verlangen.

§ 11 Beendigung - Auseinandersetzung

(1) Bei Beendigung der Gesellschaft ist der stille Gesellschafter abzufinden.

(2) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz auf der Grundlage der in § 7 genannten Grundsätze aufzustellen; stille Reserven sind nicht zu berücksichtigen.


(3) Diese Abfindung besteht aus
- der Rückzahlung der Einlage des stillen Gesellschafters nach Saldierung mit einem bestehenden Verlustgegenkonto;
- einem Anteil an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Geschäften.
Ergibt sich bei dieser Berechnung ein negativer Saldo, ist dieser von dem stillen Gesellschafter in Höhe seiner Verlustbeteiligung (§ 7 Abs. 5) auszugleichen.

§ 12 Auszahlung der Abfindung

(1) Wird die Gesellschaft wegen eines vom Geschäftsinhaber zu vertretenden wichtigen Grundes aufgelöst, sind die Ansprüche des stillen Gesellschafters sofort zu erfüllen. In den übrigen Fällen entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens des stillen Gesellschafters mit der Auflösung der Gesellschaft; die Auszahlung kann jedoch bis zu . . . Monate nach diesem Termin erfolgen. Für diesen Zeitraum ist das Guthaben mit . . . v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.


(2) Wird die der Auseinandersetzung zugrundezulegende Steuerbilanz nachträglich durch eine steuerliche Außenprüfung geändert, ist der stille Gesellschafter an einem dadurch entstehenden Mehrgewinn auch nach seinem Ausscheiden in Höhe seines Gewinnbezugsrechts zu beteiligen. Für Minderergebnisse gilt entsprechendes.
(3) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist das Privatkonto des Stillen Gesellschafters mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auszuzahlen.


§ 13 Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters

Zur Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag übernimmt . . . (Bezeichnung des Bürgen) die selbstschuldnerische Bürgschaft.

§ 14 Kosten des Vertrags

Die Kosten dieses Vertrags trägt der Geschäftsinhaber bis zu einer Höhe von . . .

§ 15 Schiedsklausel

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird laut besonderer Urkunde die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.


§ 16 Schlußbestimmungen

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

(3) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt seine Wirksamkeit im ganzen nicht, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was dieselben gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht hätten.



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(Ort, Datum)    (Unterschriften)


Als selbstschuldnerischer Bürge
. . .
(Unterschrift)