Mustertext:
Gesellschaftsvertrag
zwischen
1. Max Moritz, im folgenden auch: Geschäftsinhaber genannt
2. Witwe Bolte, im folgenden auch: stiller Gesellschafter genannt
§ 1 Einlagen des stillen Gesellschafters
(1) Herr Max Moritz ist alleiniger Inhaber des im Handelsregister unter der Firma
"Max Moritz Brathähnchen" eingetragenen Einzelhandelsgeschäftes in X-Stadt. An
diesem Handelsgewerbe beteiligt sich Witwe Bolte als stille Gesellschafter.
(2) Der stillen Gesellschafters leistet folgende Einlagen:
a) eine Bareinlage in Höhe von DM . . . (Betrag), zahlbar bis zum . . . /sofort zahlbar.
b) 100 nichtrostende Bratspieße der Marke "Gockels Glück", die mit DM . . .
(Betrag) bewertet sind und dem Geschäftsinhaber ab sofort zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Konten des stillen Gesellschafters
(1) Die Bareinlage des stillen Gesellschafters wird auf einem für ihn errichteten
Einlagekonto verbucht. Der stille Gesellschafter kann ohne Kündigung der Gesellschaft
keine Auszahlung zu Lasten dieses Einlagekontos verlangen. Das Konto ist unverzinslich.
(2) Auf einem Verlustkonto als Einlagenkonto werden die auf den stillen Gesellschafter
entfallenden Verluste gebucht. Solange das Verlustkonto belastet ist, werden auf ihm die
auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile gebucht, bis dieses Konto
ausgeglichen ist.
(3) Nicht die Einlage oder ihre Erhöhung berührende Vorgänge werden auf einem
Privatkonto verbucht, das mit . . . v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen ist. Der stille Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten die Rückzahlung zu Lasten dieses Privatkontos verlangen. Entsprechendes gilt
für die Auszahlungsberechtigung des Geschäftsinhabers.
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung
(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum) und wird auf unbestimmte Zeit/bis zum . . .
geschlossen.
(2) Sie kann erstmals mit einer Frist von . . . Monaten zu dem in Abs. 1 bezeichneten
Termin gekündigt werden.
(3) Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Gesellschaft um jeweils . . . Jahre.
(4) Die Gesellschaft kann beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von . . .
Monaten vor Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
(5) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann die Gesellschaft jederzeit bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände
eintreten, unter denen einem Gesellschafter die Fortsetzung des
Gesellschaftsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger
Kündigungsgrund gilt insbesondere, wenn
- über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren oder
ein anderes gerichtliches Verfahren eröffnet wird,
- der Geschäftsführer wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig mit einer
Freiheitsstrafe bestraft wird,
- der Geschäftsinhaber sich erhebliche Verstöße gegen seine Pflichten als
verantwortlicher Leiter des von ihm geführten Unternehmens zu schulden kommen läßt.
- eine Gesellschafter gegen wesentliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
verstößt,
- die Gesellschaft während einer Dauer von drei Geschäftsjahren keinen Ertrag abwirft.
(6) Der Gesellschafter, der selbst die Veranlassung zur Kündigung aus wichtigem Grund
gegeben hat, ist nicht zur Kündigung berechtigt.
§ 4 Geschäftsführung, Mitarbeit des stillen Gesellschafters
(1) Zur Geschäftsführung ist allein Herr Moritz berechtigt und verpflichtet. Er führt
das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des stillen
Gesellschafters. Als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehend gelten
insbesondere:
- die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstandes,
- die Änderung der Unternehmensform,
- die Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich der Beteiligung weiterer stiller
Gesellschafter,
- die Einstellung, Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens sowie dessen Verpachtung.
(3) Die Zustimmung ist schriftlich binnen . . . Wochen nach Zugang einer Aufforderung
durch den stille Gesellschafter zu erteilen. Gibt der stille Gesellschafter binnen drei
Wochen nach Zugang der Aufforderung keine Erklärung ab, gilt sein Schweigen als
Zustimmung.
(4) Herr Moritz erhält für seine Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche
Vergütung in Höhe von DM . . . (Betrag), die ungeachtet ihrer steuerlichen
Behandlung als Aufwand zu verbuchen ist.
(5) Der stille Gesellschaft ist auf sein Verlangen in der Firma des Geschäftsführers als
kaufmännischer Angestellter zu beschäftigen. Er erhält in diesem Fall das tarifliche
Gehalt, zuzüglich . . . %.
§ 5 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. 1. 19. . . und endet am
darauffolgenden 31. 12.
(2) Spätestens innerhalb von . . . Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der
Geschäftsführer für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Bilanz sowie eine Gewinn- und
Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und dem stillen Gesellschafter
abschriftlich mitzuteilen.
(3) Eventuelle Einwendungen gegen den Jahresabschluß hat der stille Gesellschafter binnen
. . . Wochen nach dessen Erhalt dem Geschäftsinhaber gegenüber schriftlich geltend zu
machen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsschließenden ist auf Antrag eines
Vertragspartners ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer hinzuzuziehen, der
über die Streitfragen als Schiedsgutachter mit rechtsverbindlicher Wirkung für die
Vertragspartner, ihre Rechtsnachfolger und Erben entscheidet. Die Prüfungskosten gehen je
zur Hälfte zu Lasten des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters. Können sich
die Vertragspartner über die Person des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers
nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestimmt.
§ 6 Informationsrechte des stillen Gesellschafters
(1) Dem stillen Gesellschafter stehen die Rechte nach § 716 BGB zu. Außerdem ist er
berechtigt, den Jahresabschluß des Geschäftsinhabers und die Buchführung durch einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese
Überwachungsrechte stehen ihm auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bis
zur endgültigen Festsetzung des Abfindungsguthabens zu. Der stille Gesellschafter trägt
die Kosten der von ihm veranlaßten Prüfung.
(2) Der stille Gesellschafter hat über die Angelegenheiten der Gesellschaft
Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von . . . Jahren
nach Beendigung der Gesellschaft, es sei denn, das Interesse des Geschäftsführers
erfordert die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht.
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters
(1) Grundlage der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters ist der
nach § 5 aufgestellte Jahresabschluß des Geschäftsinhabers, der zu Zwecken der
Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu korrigieren ist.
(2) Weicht die Gewinnermittlung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses von steuerlichen
Gewinnermittlungsvorschriften und Grundsätzen ab, sind diese der Ermittlung der
Ergebnisbeteiligung zugrunde zu legen.
(3) Soweit in dem modifizierten Jahresabschluß nach Abs. 2 enthalten, wird dieser zur
Ermittlung der Ergebnisbeteiligung außerdem wie folgt geändert:
- An die Stelle von nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen treten die betriebswirtschaftlichen Grundsätze
entsprechenden Absetzungen und Abschreibungen.
- Erträge oder Verluste aus der Veräußerung, dem Abgang oder Zugang/Zuschreibung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Ergebnisse außergewöhnlicher
Geschäftsvorfälle aus Sachverhalten, die vor dem Beginn der stillen Gesellschaft
begründet worden sind, vermindern bzw. erhöhen das Beteiligungsergebnis.
- Aufwendungen zur Bildung steuerfreier Rücklagen werden hinzugerechnet, soweit dadurch
nicht die Realisierung stiller Reserven kompensiert werden soll, an der der stille
Gesellschafter nicht beteiligt ist.
- Erträge aus vor dem Beginn der stillen Gesellschaft gebildeten Rückstellungen und
Rücklagen bleiben unberücksichtigt.
- Erhaltene steuerfreie Investitionszulagen werden dem Ergebnis hinzugerechnet, soweit sie
nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben; im letzteren Fall nimmt der
stille Gesellschafter jedoch an Gewinnen teil, die bei der Veräußerung der bezuschußten
Wirtschaftsgüter entstehen.
(4) Soweit in dem der Ergebnisermittlung zugrunde gelegten Jahresabschluß nicht
enthalten, werden korrigiert:
- Nicht mehr aufgrund steuerlicher Vorschriften vorzunehmende erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen werden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende
Absetzungen ersetzt.
- Erträge aus der Ablösung steuerfreier Rücklagen werden abgesetzt, soweit sie nach
Abs. 3 die Ergebnisbeteiligung beeinflußt haben.
(5) Der nach den vorstehenden Absätzen modifizierte Jahresabschluß bildet die
Bemessungsgrundlage der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters. Von dem in dem
modifizierten Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnis entfallen auf den stillen
Gesellschafter . . . Prozent, höchstens aber ein Betrag von . . . DM. Am Verlust ist der
stille Gesellschafter mit . . . Prozent, jedoch nicht über einen Betrag von jährlich . .
. DM hinaus beteiligt.
(6) Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Änderungen der
Jahresabschlüsse, die der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters
zugrunde gelegt worden sind, tritt eine Änderung der Grundlage für die Ermittlung der
Ergebnisbeteiligung ein. An Mehrergebnissen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ist
der stille Gesellschafter nach den in Abs. 5 festgelegten Prozentsätzen zu beteiligen.
(7) In Anrechnung auf den Gewinnanteil sind dem stillen Gesellschafter im voraus
monatlich, und zwar beginnend am . . ., . . . DM (in Worten: . . . Deutsche Mark) zu
zahlen. Falls der stille Gesellschafter aufgrund dieser Vorauszahlungen mehr erhalten hat,
als ihm für das Geschäftsjahr aufgrund der endgültigen Ergebnismitteilung zusteht, ist
der zuviel gezahlte Betrag auf die monatlichen Vorauszahlungen des folgenden
Geschäftsjahrs anzurechnen. Darüber hinaus kann der stille Gesellschafter die Auszahlung
derjenigen Beträge, ggf. darlehensweise, verlangen, die zur Zahlung der mit der stillen
Beteiligung erforderlichen Steuern fällig werden.
(8) Die Abrechnung der für ein Geschäftsjahr dem stillen Gesellschafter zustehenden
Ergebnisbeteiligung nach Verrechnung mit Vorauszahlungen hat innerhalb einer Frist von . .
. Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.
(9) Der stille Gesellschafter kann verlangen, daß Gewinnanteile pro Jahr von höchstens
DM . . . und insgesamt von DM . . . seinem Einlagekonto gutgeschrieben werden. Dieses
Verlangen hat er dem Geschäftsinhaber binnen einer Frist von zwei Wochen nach Fälligkeit
des Gewinnanspruchs schriftlich mitzuteilen. Eine Einlageerhöhung von um je DM . . .
erhöht die Gewinn- oder Verlustbeteiligung um . . . v. H.
§ 8 Gewinn- und Verlustbeteiligung bei Änderung der Kapitalverhältnisse
(1) Im Falle der Beteiligung eines weiteren stillen Gesellschafters am Handelsgeschäft
des Geschäftsinhabers werden die Parteien dieses Vertrages die Gewinn- und
Verlustbeteiligung in einem angemessenen Verhältnis neu festsetzen.
(2) Ändert sich das Kapital des Geschäftsinhabers, kann der stille Gesellschafter eine
Erhöhung seiner Kapitaleinlage in entsprechender Weise verlangen. Die Einlage des stillen
Gesellschafters ist binnen . . . Wochen fällig, nachdem ihm der Geschäftsinhaber die
Kapitalerhöhung schriftlich angezeigt hat. Erhöht der stille Gesellschafter seinen
Kapitalanteil nicht, werden die Vertragsparteien seine Gewinn- und Verlustbeteiligung neu
vereinbaren.
§ 9 Verfügungen über die stille Beteiligung
(1) Der stille Gesellschafter kann seine Beteiligung insgesamt auf seinen Ehegatten oder
Abkömmlinge übertragen. Den Abkömmlingen können Unterbeteiligungen eingeräumt werden.
(2) Weitergehende Verfügungen über die Beteiligung oder einzelne Rechte daraus sind
nicht zulässig.
§ 10 Tod eines Gesellschafters
(1) Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die Gesellschaft nicht beendet, wenn dessen
Erben den Geschäftsbetrieb fortführen.
(2) Beim Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben
fortgeführt, mit der Abänderung, daß die Erben nur mit . . . % und der
Geschäftsinhaber mit . . . % am Gewinn beteiligt sind.
(3) Wenn beim Tod des Geschäftsinhabers seine Erben das Geschäft nicht fortführen, ist
der stille Gesellschafter oder seine Erben berechtigt, das Unternehmen mit allen Aktiven
und Passiven und mit dem Recht der Firmenfortführung zu Buchwerten oder zum durch einen
bestellten Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zu übernehmen.
§ 12 Beendigung - Auseinandersetzung
(1) Bei Beendigung der Gesellschaft ist der stille Gesellschafter abzufinden.
(2) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft
eine Auseinandersetzungsbilanz auf der Grundlage der in § 7 genannten Grundsätze
aufzustellen; stille Reserven sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Diese Abfindung besteht aus
- der Rückzahlung der Einlage des stillen Gesellschafters nach Saldierung mit einem
bestehenden Verlustgegenkonto;
- einem Anteil an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Geschäften.
Ergibt sich bei dieser Berechnung ein negativer Saldo, ist dieser von dem stillen
Gesellschafter in Höhe seiner Verlustbeteiligung (§ 7 Abs. 5) auszugleichen.
§ 13 Auszahlung der Abfindung
(1) Wird die Gesellschaft wegen eines vom Geschäftsinhaber zu vertretenden wichtigen
Grundes aufgelöst, sind die Ansprüche des stillen Gesellschafters sofort zu erfüllen.
In den übrigen Fällen entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens des stillen
Gesellschafters mit der Auflösung der Gesellschaft; die Auszahlung kann jedoch bis zu . .
. Monate nach diesem Termin erfolgen. Für diesen Zeitraum ist das Guthaben mit . . . v.
H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Wird die der Auseinandersetzung zugrundezulegende Steuerbilanz nachträglich durch
eine steuerliche Außenprüfung geändert, ist der stille Gesellschafter an einem dadurch
entstehenden Mehrgewinn auch nach seinem Ausscheiden in Höhe seines Gewinnbezugsrechts zu
beteiligen. Für Minderergebnisse gilt entsprechendes.
(3) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist das Privatkonto des Stillen
Gesellschafters mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auszuzahlen.
§ 14 Wettbewerbsverbot
(1) Während des Bestehens der stillen Gesellschaft ist der Geschäftsinhaber nicht
berechtigt, in . . . (Beschreibung der räumlichen Grenzen dieses Wettbewerbsverbots) ein
Handelsgewerbe, dessen Gegenstand mit dem dieser Gesellschaft identisch ist, zu errichten
oder sich an einem solchen in irgendeiner Form zu beteiligen.
(2) Handelt der Geschäftsinhaber dieser Verpflichtung in irgendeiner Form zuwider, hat er
dem stillen Gesellschafter für jeden Fall der Verletzung eine Vertragsstrafe von DM . . .
(in Worten: Deutsche Mark . . .) zu zahlen. Außerdem ist der stille Gesellschafter zur
fristlosen Kündigung dieses Gesellschaftsvertrags berechtigt.
§ 15 Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters
Zur Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag übernimmt . .
. (Bezeichnung des Bürgen) die selbstschuldnerische Bürgschaft.
§ 16 Kosten des Vertrags
Die Kosten dieses Vertrags trägt der Geschäftsinhaber bis zu einer Höhe von . . .
§ 17 Schiedsklausel
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird laut besonderer Urkunde die
ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.
§ 18 Schlußbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
(3) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt seine Wirksamkeit im
ganzen nicht, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer
Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die dem am
nächsten kommt, was dieselben gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht
hätten.
. . . . . .
(Ort, Datum) (Unterschriften)
Als selbstschuldnerischer Bürge
. . .
(Unterschrift)
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