Ausführlicher Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Gesellschaftsvertrag


zwischen

1. Max Moritz, im folgenden auch: Geschäftsinhaber genannt

2. Witwe Bolte, im folgenden auch: stiller Gesellschafter genannt


§ 1 Einlagen des stillen Gesellschafters

(1) Herr Max Moritz ist alleiniger Inhaber des im Handelsregister unter der Firma "Max Moritz Brathähnchen" eingetragenen Einzelhandelsgeschäftes in X-Stadt. An diesem Handelsgewerbe beteiligt sich Witwe Bolte als stille Gesellschafter.

(2) Der stillen Gesellschafters leistet folgende Einlagen:


a) eine Bareinlage in Höhe von DM . . . (Betrag), zahlbar bis zum . . . /sofort zahlbar.

b) 100 nichtrostende Bratspieße der Marke "Gockels Glück", die mit DM . . . (Betrag) bewertet sind und dem Geschäftsinhaber ab sofort zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Konten des stillen Gesellschafters

(1) Die Bareinlage des stillen Gesellschafters wird auf einem für ihn errichteten Einlagekonto verbucht. Der stille Gesellschafter kann ohne Kündigung der Gesellschaft keine Auszahlung zu Lasten dieses Einlagekontos verlangen. Das Konto ist unverzinslich.


(2) Auf einem Verlustkonto als Einlagenkonto werden die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Verluste gebucht. Solange das Verlustkonto belastet ist, werden auf ihm die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile gebucht, bis dieses Konto ausgeglichen ist.

(3) Nicht die Einlage oder ihre Erhöhung berührende Vorgänge werden auf einem Privatkonto verbucht, das mit . . . v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen ist. Der stille Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Rückzahlung zu Lasten dieses Privatkontos verlangen. Entsprechendes gilt für die Auszahlungsberechtigung des Geschäftsinhabers.


§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung

(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum) und wird auf unbestimmte Zeit/bis zum . . . geschlossen.

(2) Sie kann erstmals mit einer Frist von . . . Monaten zu dem in Abs. 1 bezeichneten Termin gekündigt werden.

(3) Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Gesellschaft um jeweils . . . Jahre.

(4) Die Gesellschaft kann beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von . . . Monaten vor Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden.


(5) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann die Gesellschaft jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände eintreten, unter denen einem Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt insbesondere, wenn
- über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren oder ein anderes gerichtliches Verfahren eröffnet wird,

- der Geschäftsführer wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird,
- der Geschäftsinhaber sich erhebliche Verstöße gegen seine Pflichten als verantwortlicher Leiter des von ihm geführten Unternehmens zu schulden kommen läßt.
- eine Gesellschafter gegen wesentliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen verstößt,
- die Gesellschaft während einer Dauer von drei Geschäftsjahren keinen Ertrag abwirft.

(6) Der Gesellschafter, der selbst die Veranlassung zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat, ist nicht zur Kündigung berechtigt.


§ 4 Geschäftsführung, Mitarbeit des stillen Gesellschafters

(1) Zur Geschäftsführung ist allein Herr Moritz berechtigt und verpflichtet. Er führt das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des stillen Gesellschafters. Als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehend gelten insbesondere:

- die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstandes,

- die Änderung der Unternehmensform,
- die Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich der Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter,
- die Einstellung, Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens sowie dessen Verpachtung.

(3) Die Zustimmung ist schriftlich binnen . . . Wochen nach Zugang einer Aufforderung durch den stille Gesellschafter zu erteilen. Gibt der stille Gesellschafter binnen drei Wochen nach Zugang der Aufforderung keine Erklärung ab, gilt sein Schweigen als Zustimmung.


(4) Herr Moritz erhält für seine Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von DM . . . (Betrag), die ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung als Aufwand zu verbuchen ist.

(5) Der stille Gesellschaft ist auf sein Verlangen in der Firma des Geschäftsführers als kaufmännischer Angestellter zu beschäftigen. Er erhält in diesem Fall das tarifliche Gehalt, zuzüglich . . . %.

§ 5 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. 1. 19. . . und endet am darauffolgenden 31. 12.


(2) Spätestens innerhalb von . . . Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Geschäftsführer für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und dem stillen Gesellschafter abschriftlich mitzuteilen.

(3) Eventuelle Einwendungen gegen den Jahresabschluß hat der stille Gesellschafter binnen . . . Wochen nach dessen Erhalt dem Geschäftsinhaber gegenüber schriftlich geltend zu machen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsschließenden ist auf Antrag eines Vertragspartners ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer hinzuzuziehen, der über die Streitfragen als Schiedsgutachter mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Vertragspartner, ihre Rechtsnachfolger und Erben entscheidet. Die Prüfungskosten gehen je zur Hälfte zu Lasten des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters. Können sich die Vertragspartner über die Person des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestimmt.


§ 6 Informationsrechte des stillen Gesellschafters

(1) Dem stillen Gesellschafter stehen die Rechte nach § 716 BGB zu. Außerdem ist er berechtigt, den Jahresabschluß des Geschäftsinhabers und die Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese Überwachungsrechte stehen ihm auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bis zur endgültigen Festsetzung des Abfindungsguthabens zu. Der stille Gesellschafter trägt die Kosten der von ihm veranlaßten Prüfung.


(2) Der stille Gesellschafter hat über die Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von . . . Jahren nach Beendigung der Gesellschaft, es sei denn, das Interesse des Geschäftsführers erfordert die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht.

§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

(1) Grundlage der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters ist der nach § 5 aufgestellte Jahresabschluß des Geschäftsinhabers, der zu Zwecken der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters nach Maßgabe der folgenden Absätze zu korrigieren ist.


(2) Weicht die Gewinnermittlung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses von steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften und Grundsätzen ab, sind diese der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung zugrunde zu legen.

(3) Soweit in dem modifizierten Jahresabschluß nach Abs. 2 enthalten, wird dieser zur Ermittlung der Ergebnisbeteiligung außerdem wie folgt geändert:
- An die Stelle von nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen treten die betriebswirtschaftlichen Grundsätze entsprechenden Absetzungen und Abschreibungen.

- Erträge oder Verluste aus der Veräußerung, dem Abgang oder Zugang/Zuschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Ergebnisse außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle aus Sachverhalten, die vor dem Beginn der stillen Gesellschaft begründet worden sind, vermindern bzw. erhöhen das Beteiligungsergebnis.
- Aufwendungen zur Bildung steuerfreier Rücklagen werden hinzugerechnet, soweit dadurch nicht die Realisierung stiller Reserven kompensiert werden soll, an der der stille Gesellschafter nicht beteiligt ist.

- Erträge aus vor dem Beginn der stillen Gesellschaft gebildeten Rückstellungen und Rücklagen bleiben unberücksichtigt.
- Erhaltene steuerfreie Investitionszulagen werden dem Ergebnis hinzugerechnet, soweit sie nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben; im letzteren Fall nimmt der stille Gesellschafter jedoch an Gewinnen teil, die bei der Veräußerung der bezuschußten Wirtschaftsgüter entstehen.

(4) Soweit in dem der Ergebnisermittlung zugrunde gelegten Jahresabschluß nicht enthalten, werden korrigiert:

- Nicht mehr aufgrund steuerlicher Vorschriften vorzunehmende erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen werden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Absetzungen ersetzt.
- Erträge aus der Ablösung steuerfreier Rücklagen werden abgesetzt, soweit sie nach Abs. 3 die Ergebnisbeteiligung beeinflußt haben.

(5) Der nach den vorstehenden Absätzen modifizierte Jahresabschluß bildet die Bemessungsgrundlage der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters. Von dem in dem modifizierten Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnis entfallen auf den stillen Gesellschafter . . . Prozent, höchstens aber ein Betrag von . . . DM. Am Verlust ist der stille Gesellschafter mit . . . Prozent, jedoch nicht über einen Betrag von jährlich . . . DM hinaus beteiligt.


(6) Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Änderungen der Jahresabschlüsse, die der Ermittlung der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters zugrunde gelegt worden sind, tritt eine Änderung der Grundlage für die Ermittlung der Ergebnisbeteiligung ein. An Mehrergebnissen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ist der stille Gesellschafter nach den in Abs. 5 festgelegten Prozentsätzen zu beteiligen.

(7) In Anrechnung auf den Gewinnanteil sind dem stillen Gesellschafter im voraus monatlich, und zwar beginnend am . . ., . . . DM (in Worten: . . . Deutsche Mark) zu zahlen. Falls der stille Gesellschafter aufgrund dieser Vorauszahlungen mehr erhalten hat, als ihm für das Geschäftsjahr aufgrund der endgültigen Ergebnismitteilung zusteht, ist der zuviel gezahlte Betrag auf die monatlichen Vorauszahlungen des folgenden Geschäftsjahrs anzurechnen. Darüber hinaus kann der stille Gesellschafter die Auszahlung derjenigen Beträge, ggf. darlehensweise, verlangen, die zur Zahlung der mit der stillen Beteiligung erforderlichen Steuern fällig werden.


(8) Die Abrechnung der für ein Geschäftsjahr dem stillen Gesellschafter zustehenden Ergebnisbeteiligung nach Verrechnung mit Vorauszahlungen hat innerhalb einer Frist von . . . Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.

(9) Der stille Gesellschafter kann verlangen, daß Gewinnanteile pro Jahr von höchstens DM . . . und insgesamt von DM . . . seinem Einlagekonto gutgeschrieben werden. Dieses Verlangen hat er dem Geschäftsinhaber binnen einer Frist von zwei Wochen nach Fälligkeit des Gewinnanspruchs schriftlich mitzuteilen. Eine Einlageerhöhung von um je DM . . . erhöht die Gewinn- oder Verlustbeteiligung um . . . v. H.


§ 8 Gewinn- und Verlustbeteiligung bei Änderung der Kapitalverhältnisse

(1) Im Falle der Beteiligung eines weiteren stillen Gesellschafters am Handelsgeschäft des Geschäftsinhabers werden die Parteien dieses Vertrages die Gewinn- und Verlustbeteiligung in einem angemessenen Verhältnis neu festsetzen.

(2) Ändert sich das Kapital des Geschäftsinhabers, kann der stille Gesellschafter eine Erhöhung seiner Kapitaleinlage in entsprechender Weise verlangen. Die Einlage des stillen Gesellschafters ist binnen . . . Wochen fällig, nachdem ihm der Geschäftsinhaber die Kapitalerhöhung schriftlich angezeigt hat. Erhöht der stille Gesellschafter seinen Kapitalanteil nicht, werden die Vertragsparteien seine Gewinn- und Verlustbeteiligung neu vereinbaren.


§ 9 Verfügungen über die stille Beteiligung

(1) Der stille Gesellschafter kann seine Beteiligung insgesamt auf seinen Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen. Den Abkömmlingen können Unterbeteiligungen eingeräumt werden.

(2) Weitergehende Verfügungen über die Beteiligung oder einzelne Rechte daraus sind nicht zulässig.

§ 10 Tod eines Gesellschafters

(1) Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die Gesellschaft nicht beendet, wenn dessen Erben den Geschäftsbetrieb fortführen.


(2) Beim Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgeführt, mit der Abänderung, daß die Erben nur mit . . . % und der Geschäftsinhaber mit . . . % am Gewinn beteiligt sind.

(3) Wenn beim Tod des Geschäftsinhabers seine Erben das Geschäft nicht fortführen, ist der stille Gesellschafter oder seine Erben berechtigt, das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven und mit dem Recht der Firmenfortführung zu Buchwerten oder zum durch einen bestellten Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zu übernehmen.


§ 12 Beendigung - Auseinandersetzung

(1) Bei Beendigung der Gesellschaft ist der stille Gesellschafter abzufinden.

(2) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz auf der Grundlage der in § 7 genannten Grundsätze aufzustellen; stille Reserven sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Diese Abfindung besteht aus
- der Rückzahlung der Einlage des stillen Gesellschafters nach Saldierung mit einem bestehenden Verlustgegenkonto;

- einem Anteil an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Geschäften.
Ergibt sich bei dieser Berechnung ein negativer Saldo, ist dieser von dem stillen Gesellschafter in Höhe seiner Verlustbeteiligung (§ 7 Abs. 5) auszugleichen.

§ 13 Auszahlung der Abfindung

(1) Wird die Gesellschaft wegen eines vom Geschäftsinhaber zu vertretenden wichtigen Grundes aufgelöst, sind die Ansprüche des stillen Gesellschafters sofort zu erfüllen. In den übrigen Fällen entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens des stillen Gesellschafters mit der Auflösung der Gesellschaft; die Auszahlung kann jedoch bis zu . . . Monate nach diesem Termin erfolgen. Für diesen Zeitraum ist das Guthaben mit . . . v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.


(2) Wird die der Auseinandersetzung zugrundezulegende Steuerbilanz nachträglich durch eine steuerliche Außenprüfung geändert, ist der stille Gesellschafter an einem dadurch entstehenden Mehrgewinn auch nach seinem Ausscheiden in Höhe seines Gewinnbezugsrechts zu beteiligen. Für Minderergebnisse gilt entsprechendes.
(3) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist das Privatkonto des Stillen Gesellschafters mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auszuzahlen.


§ 14 Wettbewerbsverbot

(1) Während des Bestehens der stillen Gesellschaft ist der Geschäftsinhaber nicht berechtigt, in . . . (Beschreibung der räumlichen Grenzen dieses Wettbewerbsverbots) ein Handelsgewerbe, dessen Gegenstand mit dem dieser Gesellschaft identisch ist, zu errichten oder sich an einem solchen in irgendeiner Form zu beteiligen.

(2) Handelt der Geschäftsinhaber dieser Verpflichtung in irgendeiner Form zuwider, hat er dem stillen Gesellschafter für jeden Fall der Verletzung eine Vertragsstrafe von DM . . . (in Worten: Deutsche Mark . . .) zu zahlen. Außerdem ist der stille Gesellschafter zur fristlosen Kündigung dieses Gesellschaftsvertrags berechtigt.


§ 15 Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters

Zur Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag übernimmt . . . (Bezeichnung des Bürgen) die selbstschuldnerische Bürgschaft.

§ 16 Kosten des Vertrags

Die Kosten dieses Vertrags trägt der Geschäftsinhaber bis zu einer Höhe von . . .

§ 17 Schiedsklausel

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird laut besonderer Urkunde die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.


§ 18 Schlußbestimmungen

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

(3) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt seine Wirksamkeit im ganzen nicht, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was dieselben gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht hätten.



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(Ort, Datum)    (Unterschriften)


Als selbstschuldnerischer Bürge
. . .
(Unterschrift)