Einfacher Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Gesellschaftsvertrag


zwischen

1. Max Moritz, im folgenden auch: Geschäftsinhaber genannt

2. W. Bolte, im folgenden auch: stiller Gesellschafter genannt


§ 1 Einlage des stillen Gesellschafters

(1) Herr Max Moritz ist alleiniger Inhaber des unter der eingetragenen Firma Moritz Brathähnchen in X-Stadt betriebenen Einzelhandelsgeschäfts (Amtsgericht . . . HR A . . .).

(2) An dem Unternehmen des Geschäftsinhabers beteiligt sich W. Bolte als stiller Gesellschafter mit einem Barbetrag in Höhe von . . . DM, in Worten . . . Der Betrag ist zahlbar am . . . /die Einlage ist sofort zur Zahlung fällig.


(3) An der Vermögenssubstanz und am Firmenwert des Unternehmens des Geschäftsinhabers ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt.

§ 2 Beginn, Dauer der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum). Die Gesellschaft verlängert sich jeweils um . . . Jahr(e), wenn nicht bis spätestens . . . Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres eine Kündigung erfolgt.

(2) Aus wichtigem Grund kann die Gesellschaft jederzeit fristlos gekündigt werden.

§ 3 Beteiligung an Gewinn und Verlust, Entnahmen


(1) Am Jahresgewinn ist der Geschäftsinhaber mit . . . %, der stille Gesellschafter mit . . . % beteiligt. Als Geschäftsgewinn in diesem Sinne gilt der in der Handelsbilanz ausgewiesene Betriebsgewinn.

(2) Die Auszahlung des dem stillen Gesellschafter für das vorhergehende Geschäftsjahr zustehenden Gewinnanteils erfolgt jeweils bis zum . . .

(3) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, während des Geschäftsjahres monatlich Barmittel bis zu einer Höhe von DM . . . (Betrag) als Vorauszahlung auf den ihm zustehenden Anteil am Unternehmensgewinn zu fordern.


(4) Die vom stille Gesellschaft eventuell stehengelassene Gewinne erhöhen nicht seine in § 1 angeführte Einlage. Sie sind seinem Privatkonto gutzuschreiben, das mit jährlich . . . % verzinst wird.

(5) An einem etwaigen Verlust des Unternehmens ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt.

§ 4 Kontrollrechte des stillen Gesellschafters

Der stille Gesellschafter hat gegenüber dem Geschäftsinhaber lediglich das Recht auf eine Abschrift der Jahresabschlüsse und Prüfung ihrer Richtigkeit durch Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere.


§ 5 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr endet am . . . (Datum).

(3) Für die Teilnahme am ersten Geschäftsjahr erhält der stille Gesellschafter . . . Zwölftel des nach der Regelung des

§ 6 Tod eines Gesellschafters

(1) Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die stille Gesellschaft nur dann aufgelöst, wenn dessen Erben die das Unternehmen nicht fortführen.

(2) Im Falle des Todes des stillen Gesellschafters geht dessen stille Beteiligung auf folgende Personen über . . .


§ 7 Auseinandersetzungsguthaben

(1) Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters im Falle der Beendigung der Gesellschaft besteht aus seiner Einlage, dem auf seinem Privatkonto stehenden Betrag und seinem Gewinnanteil bis zu dem Tag seines Ausscheidens.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Geschäften nicht teil.

(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist bis zum . . . nach Beendigung der Gesellschaft auszuzahlen und bis zur Auszahlung mit jährlich . . . % zu verzinsen. Die Zinsen sind mit dem Kapital fällig und zahlbar. Bei Beendigung der Gesellschaft aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsinhaber zu vertreten hat, ist das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters sofort zur Zahlung fällig.


§ 8 Einlagensicherung

Zur Sicherung aller Ansprüche des stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag verpflichtet sich der Geschäftsinhaber zur sofortigen Bestellung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von DM . . . (Betrag) an seinem Grundstück . . . (Beschrieb) in gesonderter Urkunde und Eintragung in das Grundbuch.

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