Abgrenzung zum deklaratorischen (bestätigenden) Schuldversprechen, -anerkenntnis

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b2.jpg (3989 Byte) Begriff des deklaratorischen Schuldversprechens, -anerkenntnisses

Das deklaratorische (kausale, bestätigende) Schuldversprechen bzw. -anerkenntniss ist ein verkehrstypischer, eine bestehende Schuld bestätigender, Vertrag, für den die §§ 780 bis 782 BGB nicht gelten.
Der Zweck dieser Vereinbarung besteht gewöhnlich darin, ein zwischen Schuldner und Gläubiger bestehendes Schuldverhältnis Streit oder Ungewissheit zu entziehen und insoweit endgültig festzulegen.

b2.jpg (3989 Byte) Rechtsfolgen

Das deklaratorische Schuldversprechen bzw. -anerkenntniss ist formfrei gültig und im Gegensatz zum abstrakten Versprechen bzw. Anerkenntnis nicht auf die Begründung einer neuen, vom Grundverhältnis unabhängigen Forderung gerichtet, sondern zielt auf die Bestätigung des alten Anspruchs. Anspruchsgrundlage bleibt damit die ursprüngliche Forderung, dem Gläubiger wird jedoch durch die Klarstellung die Rechtsverfolgung erleichtert, ohne das eine eindeutige Beweislastumkehr erfolgt.

Die Verjährung für das ursprüngliche, bestätigte Schuldverhältnis bleibt bestehen.

b2.jpg (3989 Byte) Abgrenzung

In der täglichen Rechtspraxis ist es oftmals schwierig, den Rechtscharakter eines abgegebenen Schuldanerkenntnisses zu ermitteln. Maßgeblich ist in diesen Fällen immer der Parteiwille, der notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Wird in der Erklärung ausdrücklich auf den Schuldgrund Bezug genommen (z.B.: Hiermit bestätige ich, aus dem Darlehensvertrag vom . . .), ist wohl regelmäßig auf ein deklaratorische Schuldversprechen, -anerkenntniss zu schließen.

Oftmals liegt jedoch auch ein einfaches Schuldbekenntnis vor (z.B. bei den Erklärungen am Unfallort). Solche Bekenntnisse sind in der Regel deklaratorischer Art. Die Wirksamkeit ist nach Ansicht der Rechtsprechung eingeschränkt, da sie häufig auf übereilten Reaktionen (Panik, Schock) basieren.