1. Begründung eines neuen Anspruchs Ein abstraktes Schuldversprechen, -anerkenntnis begründet eine vom Rechtsgrund unabhängige Verpflichtung des Erklärenden. Der Empfänger kann nunmehr direkt aus diesem neuen Schuldverhältnis (=Anspruch) gegen den Schuldner vorgehen. Im Regelfall wird das Versprechen bzw. Anerkenntnis zur Verstärkung einer bestehenden Schuld gegeben. Der neue Anspruch tritt in diesen Fällen neben den Anspruch aus dem bestehenden Grundverhältnis (z.B. einem Darlehen). Sollte in einigen Fällen eine Ersetzung der bestehenden Schuld durch den Eingang der neuen Verbindlichkeit gewollt sein, muß dies in der schriftlichen Erklärung deutlich gemacht werden (§ 305 BGB). Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB, auch bei kürzerer Verjährung des Grundanspruchs, in 30 Jahren. Die Verjährung des alten Anspruchs wird jedoch durch das Versprechen bzw. Anerkenntnis unterbrochen (§ 208 BGB). Eine Abkürzung der Verjährung ist durch Parteivereinbarung möglich. 2. Beweislastumkehr Das abgegebene Versprechen bzw. Anerkenntnis bewirkt eine Beweislastumkehr. Der Schuldner ist beweispflichtig, wenn er behauptet, daß er zu Unrecht versprochen bzw. anerkannt hat, Einwendungen erhebt oder eine Zweckverfehlung geltend macht. |