![]() Der Erklärende kann jede Art von Leistung oder jedes Schuldverhältnis zum Inhalt seiner Erklärung machen. In der Regel dürfte dem anderen Teil eine Geldleistung versprochen bzw. anerkannt werden. ![]() Die Gültigkeit eines abstrakten Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses bedarf der Schriftform (§§ 780, 781, 126 BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Versprechenden bzw. Anerkennenden vor dem übereilten Eingang einer Schuld zu warnen und dem Gläubiger einen handfesten Beweis für seinen Anspruch zu geben. Ausnahmen von dem Formerfordernis bestehen bei Erklärungen im Wege des Vergleichs oder einer Abrechnung (§ 782 BGB), sowie im Handelsrecht für derartige Erklärungen von Vollkaufleuten (§ 350 HGB). |