Schuldanerkenntnis: Rechtsvorschriften, Begriff

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b2.jpg (3989 Byte) Rechtsvorschriften

Schuldversprechen: § 780 BGB

Schuldanerkenntnis: § 781 BGB

kein Formzwang: § 782 BGB

Die §§ 780 bis 782 BGB regeln lediglich das abstrakte Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis und gelten nicht für weitere Formen vertraglicher oder einseitiger Forderungsbestätigung, die ähnliche Zwecke verfolgen.

b2.jpg (3989 Byte) Begriff

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzw. Schuldversprechen ist einseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig von einem Schuldgrund (z.B. Kaufvertrag) eine Schuld als bestehend anerkennt (§ 781 BGB) oder verspricht.

In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die der Klarstellung eines rechtlichen Sachverhalts dienen und die Rechtsposition des Gläubigers stärken. Der Unterschied ist dabei rein terminologisch, die Übergänge sind in der Praxis fließend. Eine Unterscheidung erübrigt sich im Hinblick auf die übereinstimmende Regelung (Rechtsfolgen). Beim Schuldversprechen verspricht der Schuldner, seine Schuld zu erbringen (Ich verpflichte mich . . .); beim Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner eine Schuld als bestehend an (Ich anerkenne . . .).

Da beide Formen abstrakt, d. h. unabhängig von einem zugrundeliegenden Rechtsgrund sind, erleichtern sie die Beweislage zur Durchsetzung des Anspruchs für den Gläubiger.