![]() Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten, dem sog. Hauptschuldner. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Dritten, für die Erfüllung (Zahlung) der Hauptschuld einzustehen. ![]() Der Bürgschaftsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch Einigung der Vertragsparteien (Bürge und Gläubiger) zustande und unterliegt den allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff. BGB). Die Bürgschaftserklärung muß die Bezeichnung des Gläubigers, die Nennung der verbürgten Hauptschuld und den Hauptschuldner enthalten. Unbedingt erforderlich ist die genaue Angabe der übernommenen Bürgenleistung. Diese muß zumindestens durch Auslegung, auch aus Umständen außerhalb der Urkunde, zweifelsfrei bestimmbar sein. Bei Übernahme einer Bürgschaft in unbeschränkter Höhe ist ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich, sofern die Summe bestimmbar ist, aber empfehlenswert. ![]() Für die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Fixierung der Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766 BGB). Zweck dieser Vorschrift ist die Warnung vor übereilter Eingehung einer weitreichenden Verpflichtung. Für die Schriftform gilt § 126 Abs. 1 BGB. Der Form bedarf nur die Erklärung des Bürgen, nicht die des Gläubigers. Der Wille zur Verbürgung muß in der Urkunde zum Ausdruck kommen, eine bloße Mitunterzeichnung ohne eigene Erklärung des Mitunterzeichnenden ist nicht ausreichend. Die Schriftform kann durch notarielle Beurkundung der Bürgschaftserklärung ersetzt werden (§ 126 Abs. 3 BGB). |