![]() Die Bürgschaft ist akzessorisch, d.h. sie ist in ihrer Entstehung, ihrem Umfang und Bestand von der Hauptverbindlichkeit abhängig. Aus der Akzessorität erwachsen dem Bürgen eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger. ![]() Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehenden rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und Einreden geltend machen (z.B. Einrede der Verjährung usw.). Der Bürge kann weiterhin alle ihm selbst gegen den Gläubiger zustehenden Einwendungen und Einreden, insbesondere die besonderen Bürgeneinreden nach §§ 770, 771 BGB geltend machen. ![]() Wichtiges Bürgenrecht ist die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Danach kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaft: Der Bürge soll erst dann haften, wenn der Gläubiger beim Hauptschuldner leer ausgeht. Deshalb wird in der Praxis regelmäßig auf diese Einrede verzichtet (sog. selbstschuldnerische Bürgschaft). Die Einrede der Vorausklage ist auch dann ausgeschlossen, wenn von vornherein offensichtlich ist, daß ein Befriedigungsversuch beim Schuldner zum Scheitern verurteilt ist (§ 773 BGB). |