Neben der grundlegenden Bürgschaft existieren eine Vielzahl von speziellen Erscheinungsformen. ![]() Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge von vornherein auf seine Einrede auf Vorausklage (§§ 771, 773 Nr. 1 BGB). Die Subsidiarität der Bürgschaft entfällt, der Gläubiger kann sich sofort, ohne vorherige Verwertung von Sicherheiten, an den Bürgen halten. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein praktisch sehr häufiger Fall, da dem Gläubiger der Zugriff auf die Sicherheit wesentlich erleichtert wird. ![]() Ein Ausfallbürge haftet nur insoweit, als der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und bei Versagen anderer Sicherheiten (z.B. gewöhnliche Bürgschaft, Pfandrecht etc.) einen Ausfall erleidet. Die Einrede der Vorausklage des Bürgen (§ 771 BGB) erübrigt sich. Die Parteien können den Begriff des Ausfalls selbst definieren und mit einem anderen Inhalt versehen. ![]() Bei der sog. Nachbürgschaft verpflichtet sich der Bürge für die Bürgschaftsschuld eines anderen Bürgen einzustehen (Bürge für den Bürgen). Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger der Hauptschuld und dem Nachbürgen entstehen nur dann, wenn der erste Bürge (Vor- oder Hauptbürge) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im Falle der Befriedigung des Gläubigers erlangt der Nachbürge sowohl dessen Rechte gegen den Hauptschuldner, als auch gegen den Hauptbürgen. ![]() Mit der Rückbürgschaft sichert sich der Hauptbürge hinsichtlich seiner Forderung gegen den Schuldner. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen Haupt- und Rückbürge abgeschlossen. Der Rückbürge steht dem Hauptbürgen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners. Die Verbindlichkeit des Schuldners entsteht jedoch erst mit Befriedigung des Gläubigers des Schuldners durch den Hauptbürgen (vgl. § 765 Abs. 2 BGB). ![]() Bei der Teilbürgschaft haftet der Bürge lediglich für einen bestimmten Betrag (z.B. die ersten 1000 DM) der Hauptschuld. Der Bürge erlangt Befreiung mit der Tilgung des gesicherten Forderungsteils. Im Gegensatz dazu haftet der Bürge bei der Höchstbetragsbürgschaft auf die gesamte Hauptschuld. Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung ist in ihrem Umfang auf den vereinbarten Höchstbetrag begrenzt. Der Bürge haftet also, solange noch ein Forderungsrest besteht, bis zur vereinbarten Höchstgrenze. ![]() Unter einer Kreditbürgschaft ist die Verbürgung für einen laufenden oder noch zu gewährenden Kredit zu verstehen. Die Begrenzung der Haftung auf einen Teilbetrag oder die Vereinbarung eines Höchstbetrages ist möglich. ![]() Zeitbürgschaft ist eine zeitlich beschränkte Bürgschaft, wobei sich die Zeitbestimmung auf die Bürgschaftsverpflichtung selbst bezieht (§ 777 BGB). Die Zeitbürgschaft erlischt jedoch nicht bereits mit Zeitablauf, sondern erst dann, wenn der Gläubiger bestimmte Maßnahmen nicht ergreift, um sein Recht zu erhalten. Die Zeitbestimmung braucht nicht nach dem Kalender zu erfolgen, sondern kann an bestimmten Bedingungen oder Ereignissen festgemacht werden (z.B. Zugehörigkeit zu einer haftenden Gesellschaft). ![]() Bei der sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern ist der Bürge verpflichtet, seine Leistung bereits auf einfaches Verlangen des Gläubigers unter einstweiligem Verzicht auf Einwendungen zu erbringen. Ausnahme: offensichtlicher Rechtsmißbrauch des Gläubigers. Eventuell mögliche Einwendungen bleiben einem späteren Rückforderungsprozeß vorbehalten. |