![]() Die OHG wird gem. § 131 HGB aufgelöst (teilweise vertraglich abweichend regelbar): 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt; 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters; 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. ![]() Eine Liquidation erfolgt entweder nach den gesetzlichen Vorschriften oder abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen. |