Auflösung, Liquidation

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b2.jpg (3989 Byte) Auflösung

Die OHG wird gem. § 131 HGB aufgelöst (teilweise vertraglich abweichend regelbar):
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.

b2.jpg (3989 Byte) Liquidation

Eine Liquidation erfolgt entweder nach den gesetzlichen Vorschriften oder abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen.