![]() Verkehrssteuern: Die Einlage eines Grundstücks unterliegt der Grunderwerbssteuer. Andere Sacheinlagen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar. ![]() Einkommen- und Körperschaftsteuer: Steuerpflichtig ist nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter mit seinem Gewinnanteil (zuzüglich Sonderbetriebseinnahmen, abzüglich Sonderbetriebsausgaben). Gewerbesteuer: Bei einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wird die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich vermutet. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar. |