Steuern

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b2.jpg (3989 Byte) Steuern bei Errichtung

Verkehrssteuern: Die Einlage eines Grundstücks unterliegt der Grunderwerbssteuer. Andere Sacheinlagen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar.

b2.jpg (3989 Byte) Steuern bei Bestehen

Einkommen- und Körperschaftsteuer: Steuerpflichtig ist nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter mit seinem Gewinnanteil (zuzüglich Sonderbetriebseinnahmen, abzüglich Sonderbetriebsausgaben).

Gewerbesteuer: Bei einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wird die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich vermutet. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar.