Gewinn, Verlust

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b2.jpg (3989 Byte) Jahresgewinn und -verlust

Die OHG ist nach dem Gesetz verpflichtet zu Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz (§ 242 I HGB) und für den Schluß jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (§ 242 I HGB) sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 II HGB).

Am Ende jedes Geschäftsjahres wird auf Grund der Bilanz der Jahresgewinn bzw. -verlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet (§ 120 HGB).

b2.jpg (3989 Byte) Gewinn- und Verlustverteilung

Jeder Gesellschafter erhält nach dem Gesetz anteilig 4 % seines Kapitalanteils (§ 12 I HGB). Eine höhere Vergütung kann vertraglich vereinbart werden.

Der Verlust der Gesellschaft wird nach Köpfen verteilt (§ 121 III HGB). Während der Dauer der Gesellschaft wird der Anteil jedes Gesellschafters am Verlust an seinem Kapitalanteil abgeschrieben (§ 120 II HGB). Die Verlustverteilung äußert sich so nur in einer Buchung, die den Kapitalanteil eines Gesellschafters vermindert.
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Regelung, die klarstellt, daß die vertragliche Verteilung auch im Liquidationsstadium gelten soll.