![]() Als Einlagen sind alle im Rahmen der von den Gesellschaftern übernommenen Beitragspflichten erbrachten Leistungen. Einlagen können alle übertragbaren Vermögensleistungen sein (z.B. Sachen, Grundstücke, Rechte, Geld, Dienstleistungen usw.). Fehlt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, hat jeder Gesellschafter gleiche Einlagen zu erbringen. Art und Höhe der zu tätigenden Einlagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln. ![]() Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Beiträge der Gesellschafter werden gesamthänderisches Vermögen. Ein Mindestkapital oder Mindesteinlagen sind nicht vorgeschrieben. ![]() Die Gesellschafter einer OHG haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter persönlich (§ 128 HGB). Die persönliche Haftung dauert auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft fort. Gegenüber Mitgesellschaftern haften die Gesellschafter für eine Drittgläubigerforderung gesamtschuldnerisch. Für Privatschulden eines Gesellschafters gilt: Haftung nur des betroffenen Gesellschafters, eine Pfändung des Gesellschaftsanteils durch Privatgläubiger und Kündigung der OHG ist möglich (§ 135 HGB). Haftung bei Gesellschafterwechsel: eintretende Gesellschafter haften für Alt- und Neuschulden, ausscheidende Gesellschafter haften für Altschulden nach § 159 HGB nur noch maximal 5 Jahre. |