Gesellschaftszweck, Geschäftsführung, Vertretung

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b2.jpg (3989 Byte) Gesellschaftszweck

Der Zweck der Gesellschaft muß auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein (§§ 1 ff. HGB). Dabei darf kein Betrieb vorliegen, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderlich macht (§ 4 II HGB).

b2.jpg (3989 Byte) Geschäftsführung

Jeder Gesellschafter ist zur Alleingeschäftsführung befugt (§ 114 HGB). Bei Widerspruch eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters gegen die vorzunehmende Handlung, muß diese unterbleiben (§ 115 I HGB).

Ein Gesellschafter kann von der Pflicht zur Geschäftsführung befreit oder verpflichtet werden.
Der Umfang der Geschäftsführung wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Sollte keine Regelung getroffen werden, bestimmt sich der Umfang nach den Gesellschaftsbedürfnissen (Art und Umfang, Zahl der Gesellschafter usw.).

b2.jpg (3989 Byte) Vertretung

Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 125 I HGB).
Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen.

Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder eine andere getroffene Bestimmung sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Umfang der Vertretungsmacht folgt aus § 126 I HGB. Die Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 II HGB).