Gründung, Gesellschafter

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b2.jpg (3989 Byte) Errichtung

Die Offene Handelsgesellschaft wird durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages errichtet und besteht im Innenverhältnis mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages oder mit dem Zeitpunkt, der im Gesellschaftsvertrag für den Beginn der Gesellschaft genannt wird.
Im Außenverhältnis besteht die OHG mit Eintragung in das Handelsregister (§ 123 I HGB).

b2.jpg (3989 Byte) Form des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG bedarf keiner Form, insbesondere ist keine Beurkundung erforderlich.
Ausnahme: Übernimmt ein Gesellschafter innerhalb des Vertrages eine Verpflichtung, die ihrerseits formbedürftig ist (z.B. bei Grundstücksgeschäften), gilt das Formerfordernis für den gesamten Vertrag, da das Leistungsversprechen idR. von den Gesellschaftern als vertragswesentlich angesehen wird. Sollte in diesen Fällen dem Formerfordernis nicht Rechnung getragen werden, gilt der gesamte Vertrag im Zweifel als unwirksam (§ 139 BGB). Eine Eintragung der OHG in das Handelsregister bewirkt keine Heilung.

Eine Heilung tritt nur dann ein, wenn der verpflichtete Gesellschafter seine Leistung erfüllt, der Vertrag wird wirksam.

b2.jpg (3989 Byte) Gesellschafter

Gesellschafter einer OHG können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Erbengemeinschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein haben keine Gesellschafterqualität.